Kinder­be­treu­ungs­kosten können zu zwei Drittel, höchs­tens jedoch bis 4.000 € je Kind als Sonder­aus­gaben abgezogen werden. Begüns­tigt sind Dienst­leis­tungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuer­pflich­tigen gehörenden Kindes, welches das 14. Lebens­jahr noch nicht vollendet hat. Der Kläger hat Beschwerde beim Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt einge­legt, weil er die Abzugs­vor­aus­set­zung der Haushalts­zu­ge­hö­rig­keit als verfas­sungs­widrig ansieht.

Praxis-Beispiel:
Die Tochter des Klägers besuchte zunächst einen Kinder­garten und nach ihrer Einschu­lung den Hort der Grund­schule. Die Mutter überwies in diesem Jahr für den Besuch des Kinder­gar­tens insge­samt 250 € und für den Besuch des Schul­horts insge­samt 348 € an die jewei­lige Einrich­tung. Nach den Feststel­lungen des Finanz­ge­richts erstat­tete der Kläger jeweils den halben Monats­bei­trag, weil er zivil­recht­lich im Rahmen des Mehrbe­darfs zur antei­ligen Zahlung von Kinder­gar­ten­bei­trägen und Hortge­bühr verpflichtet war. In seiner Einkom­men­steu­er­erklä­rung machte der Kläger die Hälfte der Betreu­ungs­auf­wen­dungen für Kinder­garten und Schul­hort als Sonder­aus­gaben geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug ab, weil die Tochter allein zum Haushalt der Mutter und nicht auch zum Haushalt des Vaters gehörte.

Der BFH lehnte den Abzug als Sonder­aus­gaben ab, weil die Voraus­set­zungen nicht erfüllt sind. Der steuer­liche Abzug für die vom Kläger getra­genen Kosten der Betreuung der Tochter im Kinder­garten und im Schul­hort lässt sich auch nicht auf eine andere Vorschrift des EStG stützen. Der BFH lehnte eine Vorlage an das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt zur verfas­sungs­ge­richt­li­chen Prüfung ab. Dass ein Betei­ligter des Klage­ver­fah­rens eine Norm für verfas­sungs­widrig hält, begründet keine Vorla­ge­pflicht an das BVerfG. Der BFH ist außerdem nicht davon überzeugt, dass das Eltern- bzw. Famili­en­grund­recht (Art. 6 GG) oder den allge­meinen Gleich­heits­satz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt sind, weil es sich hier um eine zuläs­sige Verein­fa­chungs- und Typisie­rungs­re­ge­lung handelt.

Tipp: Das BVerfG hat die Verfas­sungs­be­schwerde am 20.12.2023 als anhän­giges Verfahren in die Daten­bank aufge­nommen (Az. 2 BvR 1041/23). Somit ist es sinnvoll, in vergleich­baren Fällen die Kinder­be­treu­ungs­kosten geltend zu machen und gegen eine Ableh­nung Einspruch einzu­legen. Gleich­zeitig sollte unter Hinweis auf das Verfahren beim BVerfG beantragt werden, das Einspruchs­ver­fahren ruhen zu lassen, bis die Entschei­dung des BVerfG vorliegt. 

Quelle: BFH | Urteil | III R 9/22 (BVerfG, 2 BvR 1041/23) | 10-05-2023