Für die steuer­liche Berück­sich­ti­gung von Kinder­be­treu­ungs­kosten gibt es zwei unter­schied­liche Varianten. Es ist zwischen den Kinder­be­treu­ungs­kosten zu unter­scheiden, die der Arbeit­geber steuer­frei übernehmen kann oder die der Steuer­pflich­tige als Sonder­aus­gaben abziehen kann. 

Der Arbeit­geber kann nur die Kosten für die Unter­brin­gung und Betreuung nicht schul­pflich­tiger Kinder übernehmen. Ob ein Kind schul­pflichtig ist, richtet sich nach dem jewei­ligen landes­recht­li­chen Schul­ge­setz. Die Schul­pflicht ist aus Verein­fa­chungs­gründen nicht zu prüfen bei Kindern, die 

  • das sechste Lebens­jahr noch nicht vollendet haben oder
  • im laufenden Kalen­der­jahr das sechste Lebens­jahr nach dem 30.06. vollendet haben, es sei denn, sie sind vorzeitig einge­schult worden, oder
  • im laufenden Kalen­der­jahr das sechste Lebens­jahr vor dem 1.7. vollendet haben, in den Monaten Januar bis Juli dieses Jahres.

Den nicht schul­pflich­tigen Kindern stehen schul­pflich­tige Kinder gleich, solange sie mangels Schul­reife vom Schul­be­such zurück­ge­stellt oder noch nicht einge­schult sind.

Zu den begüns­tigten Aufwen­dungen, die der Arbeit­geber gemäß § 3 Nr. 33 EStG lohnsteuer- und sozial­ver­si­che­rungs­frei erstatten kann, gehören die Kosten, 

  • der Unter­brin­gung,
  • für die Betreuung in Kinder­gärten, Kinder­ta­ges­stätten usw.
  • für Tages- und Wochen­mütter sowie Ganztags­pfle­ge­stellen,
  • der Verpfle­gung während der Unter­brin­gung (anders als beim Sonder­aus­ga­ben­abzug).

Voraus­set­zung ist, dass diese Zahlungen zusätz­lich zum ohnehin geschul­deten Arbeits­lohn erbracht werden. Die Steuer­frei­heit gilt auch, wenn der Eltern­teil die Aufwen­dungen trägt, der nicht beim Arbeit­geber beschäf­tigt ist. Nicht begüns­tigt sind Leistungen, die nicht unmit­telbar der Betreuung eines Kindes dienen, z. B. die Beför­de­rung zwischen Wohnung und Kinder­garten.

Wichtig: Die Zahlungen sind nur dann lohnsteuer- und sozial­ver­si­che­rungs­frei, wenn die Betreuung nicht im eigenen Haushalt der Eltern statt­findet. Nach § 3 Nr. 33 EStG ist nur die Unter­brin­gung und Betreuung in Kinder­gärten und vergleich­baren Einrich­tungen begüns­tigt, was die Betreuung im eigenen Haushalt ausschließt.

Quelle: EStG Fri, 24 Feb 2023 00:00:00 +0100