Kinder­be­treu­ungs­kosten sind die Aufwen­dungen für Dienst­leis­tungen zur Betreuung eines Kindes. Die Betreuung muss nicht im Eltern­haus statt­finden. Begüns­tigt ist jedoch nur die behütende oder beauf­sich­ti­gende Kinder­be­treuung. Das heißt, dass die Betreuung von Enkel­kin­dern während der Ferien grund­sätz­lich eine begüns­tigte Dienst­leis­tung sein kann. Aller­dings können die Aufwen­dungen für Kinder­be­treuung durch Angehö­rige nur berück­sich­tigt werden, 
• wenn den Leistungen klare und eindeu­tige Verein­ba­rungen zu Grunde liegen, 
• diese zivil­recht­lich wirksam zustande gekommen sind,
• wenn sie inhalt­lich dem entspre­chen, was zwischen Fremden üblich ist und
• tatsäch­lich so auch durch­ge­führt werden und die Leistungen nicht üblicher­weise auf famili­en­recht­li­cher Grund­lage unent­gelt­lich erbracht werden.

Praxis-Beispiel:
Machen die Eltern oder ein Eltern­teil für ihre beiden Kinder, die zu ihrem Haushalt gehören, z. B. neben den Zahlungen für einen Kinder­hort und einen Kinder­garten Aufwen­dungen für Fahrt­kosten als Kinder­be­treuung durch die Großel­tern geltend, müssen klare Verein­ba­rungen getroffen worden sein. Können die Eltern keine Rechnungen vorlegen und wurden die Zahlungen auch nicht durch Überwei-sungen nachge­wiesen, ist das Finanzamt berech­tigt, die Berück­sich­ti­gung der Fahrt­kosten abzu-lehnen.

Leistungen in Geld oder Geldes­wert für Dienst­leis­tungen zur Betreuung eines Kindes einschließ­lich der Erstat­tungen an die Betreu­ungs­person (z. B. von Fahrt­kosten) gehören zu den begüns­tigten Aufwen­dungen, wenn die Leistungen im Einzelnen in einer Rechnung oder einem Vertrag aufge­führt werden. Wird z. B. bei einer ansonsten unent­gelt­lich erbrachten Betreuung ein Fahrt­kos­ten­er­satz gewährt, so ist dieser zu berück­sich­tigen, wenn hierüber eine Rechnung erstellt wird. 

Das heißt, Voraus­set­zung für die Inanspruch­nahme der Steuer­ermä­ßi­gung ist, dass der Steuer­pflich­tige für die Aufwen­dungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbrin­gers der Leistung erfolgt ist. Die Fahrt­kosten können also als Kinder­be­treu­ungs­kosten abgezogen werden, wenn von vornherein eine Erstat­tung der Fahrkosten verein­bart worden ist. Das entspricht dem Urteil des Finanz­ge­richts Nürnberg vom 30.05.2018 (3 K 1382/17). Ein Indiz dafür ist, dass die Fahrt­kosten auch zeitnah überwiesen werden.

Tatsache ist, dass eine Betreuung des Kindes durch die Großel­tern statt­findet, wenn diese das Kind von den Eltern abholen und während der Ferien in ihren Haushalt aufnehmen. Erstatten die Eltern den Großel­tern verein­ba­rungs­gemäß die Fahrt­kosten, dann ist es sinnvoll, wenn die Eltern ihre Aufwen­dungen als Kinder­be­treu­ungs­kosten geltend machen, auch wenn die Anerken­nung ungewiss ist.

Aller­dings ist die Rechts­lage unsicher, wie das Urteil des Finanz­ge­richts des Saarlandes vom 15.5.2019 (1 K 1105/17) zeigt. Das Urteil ist im Zusam­men­hang mit Fahrt­kosten bei haushalts­nahen Dienst­leis­tungen ergangen. Das Finanz­ge­richt führt hierzu aus, dass die allei­nige Begüns­ti­gung von Fahrt­kos­ten­er­stat­tungen an unent­gelt­lich handelnde Personen (hier: zwischen Mutter und Tochter) dem Geset­zes­zweck nicht gerecht würde. Die Verein­ba­rungen würden einem Fremd­ver­gleich nicht stand­halten. Denn eine dauer­hafte unent­gelt­liche Dienst­leis­tung bei der Hilfe im Haushalt würde ein fremder Dritter nicht leisten. Für derar­tige Leistungen (z. B. Reini­gung der Wohnung) ist ein Markt vorhanden, auf dem es zahlreiche Anbieter gibt, die regel­mäßig ein Entgelt verlangen. Dass die Mutter ihrer Tochter monat­lich einen Fahrt­kos­ten­er­satz überwiesen hat, ändert nichts an dieser Beurtei­lung. Der Fahrt­kos­ten­er­satz stellt die Erstat­tung von Auslagen und nicht die Vergü­tung für die eigent­liche Arbeits­leis­tung dar. 

Fazit: Die Anfor­de­rungen bei Kinder­be­treu­ungs­kosten und haushalts­nahen Dienst­leis­tungen sind ähnlich, sodass das Urteil des Finanz­ge­richts des Saarlandes nicht außer Acht gelassen werden kann. Hinzu kommt, dass auch der Zeitpunkt der Überwei­sung der Fahrt­kosten an die Großel­tern eine Rolle spielt. Erfolgt die Überwei­sung mit deutli­cher Verzö­ge­rung, spricht dies dafür, dass die Verein­ba­rung der Fahrt­kos­ten­über­nahme erst nachträg­lich erfolgt ist. Dann ist eine Berück­sich­ti­gung regel­mäßig nicht möglich.

Quelle: EStG | Gesetz­liche Regelung | §10 | 21-12-2023