Leistungen, die der Arbeit­geber zusätz­lich zum ohnehin geschul­deten Arbeits­lohn zur Unter­brin­gung (einschl. Unter­kunft und Verpfle­gung) und Betreuung von nicht schul­pflich­tigen Kindern seines Arbeit­neh­mers erbringt, sind lohnsteuer- und sozial­ver­si­che­rungs­frei. Dies gilt auch dann, wenn der Eltern­teil die Aufwen­dungen trägt, der nicht beim Arbeit­geber beschäf­tigt ist.

Begüns­tigt sind nur Leistungen zur Unter­brin­gung und Betreuung von nicht schul­pflich­tigen Kindern. Ob ein Kind schul­pflichtig ist, richtet sich nach den landes­recht­li­chen Schul­ge­setzen. Die Schul­pflicht ist aus Verein­fa­chungs­gründen nicht zu prüfen bei Kindern

  • die das 6. Lebens­jahr noch nicht vollendet haben oder 
  • im laufenden Kalen­der­jahr das 6. Lebens­jahr nach dem 30.06. vollendet haben und nicht vorzeitig einge­schult wurden oder 
  • im laufenden Kalen­der­jahr das 6. Lebens­jahr vor dem 01.07. vollendet haben, in den Monaten Januar bis Juli dieses Jahres.

Den nicht schul­pflich­tigen Kindern stehen schul­pflich­tige Kinder gleich, solange sie mangels Schul­reife vom Schul­be­such zurück­ge­stellt oder noch nicht einge­schult sind.

Begüns­tigt sind Zuwen­dungen des Arbeit­ge­bers an einen Kinder­garten oder eine vergleich­bare Einrich­tung. Dabei ist es gleich­gültig, ob die Unter­brin­gung und Betreuung in betrieb­li­chen oder außer­be­trieb­li­chen Kinder­gärten erfolgt. Vergleich­bare Einrich­tungen sind z. B. Schul­kin­der­gärten, Kinder­ta­ges­stätten, Kinder­krippen, Tages­mütter, Wochen­mütter und Ganztags­pfle­ge­stellen. Die Einrich­tung muss gleich­zeitig zur Unter­brin­gung und Betreuung von Kindern geeignet sein. Die allei­nige Betreuung, z. B. durch Kinder­pfle­ge­rinnen, Hausge­hil­finnen oder Famili­en­an­ge­hö­rige, genügt nicht. Soweit Arbeit­ge­ber­leis­tungen auch den Unter­richt eines Kindes ermög­li­chen, sind sie nicht steuer­frei. Das Gleiche gilt für Leistungen, die nicht unmit­telbar der Betreuung eines Kindes dienen, z. B. die Beför­de­rung zwischen Wohnung und Kinder­garten.

Der Zahlungsweg steht dem Arbeit­geber frei. Er kann die Kinder­be­treu­ungs­kosten direkt an die Betreu­ungs­ein­rich­tung zahlen oder unmit­telbar an seinen Arbeit­nehmer. Barzu­wen­dungen an den Arbeit­nehmer sind nur steuer­frei, soweit der Arbeit­nehmer dem Arbeit­geber die zweck­ent­spre­chende Verwen­dung nachge­wiesen hat. Der Arbeit­geber hat die Nachweise im Original als Belege zum Lohnkonto aufzu­be­wahren.

Hinweis: Freibe­rufler und Unter­nehmer können diese Zuschuss-Variante auch selbst nutzen, indem sie mit ihrem eigenen Ehegatten einen Arbeits­ver­trag abschließen. Ein Minijob reicht aus, insbe­son­dere dann, wenn der Ehegatte schon bei einem fremden Arbeit­geber beschäf­tigt ist, der keine Kinder­gar­ten­zu­schüsse zahlt. Die lohnsteuer- und sozial­ver­si­che­rungs­freien Kinder­gar­ten­zu­schüsse wirken sich nicht auf die 450 €- bzw. 520 €-Grenze für Minijobs aus. D.h. diese Zuschüsse werden nicht auf den Grenz­wert angerechnet.

Praxis-Beispiel:
Ein Unter­nehmer beschäf­tigt seinen Ehegatten als Minijobber und zahlt ihm ab 1.10.2022 monat­lich ein Gehalt von 500 €. Zusätz­lich erstattet er ihm die Kinder­gar­ten­bei­träge für das gemein­same Kind in Höhe von 220 € im Monat. Ergebnis: Der für einen Minijob maßgeb­liche Grenz­wert von 520 € wird nicht überschritten, weil es sich bei der Übernahme der Kinder­gar­ten­bei­träge um lohnsteuer- und sozial­ver­si­che­rungs­freie Zuwen­dungen handelt.

Quelle: Lohnsteuer-Richt­linie | Veröf­fent­li­chung | § 3 Nr. 33 EStG; R 3.33 LStR - neu - | 14-07-2022