Frage aus der Praxis: 
Meine Eltern betreuen unsere Kinder. Müssen die Eltern bei der Minijob­zen­trale als Minijobber angemeldet werden?

Antwort:
Zwei Drittel der Aufwen­dungen für Dienst­leis­tungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuer­pflich­tigen gehörenden Kindes, sind steuer­lich abziehbar, höchs­tens 4.000 € je Kind (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Voraus­set­zung für den Abzug der Aufwen­dungen ist, dass der Steuer­pflich­tige für die Aufwen­dungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbrin­gers der Leistung erfolgt ist. Es kann auch ein Arbeits­ver­hältnis, z. B. ein Minijob, verein­bart werden. In diesem Fall ersetzt der schrift­liche Arbeits­ver­trag die Rechnung. Die Lohnzah­lung muss ebenfalls unbar erfolgen, also auf das Konto des Arbeit­neh­mers überwiesen werden.

Ein Minijob, der bei der Bundes­knapp­schaft als Minijobber anzumelden ist, liegt nur dann vor, wenn ein Arbeits­ver­hältnis begründet wird. Ein Arbeits­ver­hältnis kann nur mit einer Einzel­person begründet werden, also nicht mit den Eltern, sondern nur mit jeweils einem Eltern­teil bzw. mit jedem Eltern­teil getrennt. Es ist aller­dings zu prüfen, ob überhaupt ein Arbeits­ver­hältnis vorliegt.

Ein Arbeits­ver­hältnis liegt vor, wenn der Beschäf­tigte dem Arbeit­geber seine Arbeits­kraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betäti­gung ihres geschäft­li­chen Willens unter der Leitung des Arbeit­ge­bers steht oder im geschäft­li­chen Organismus des Arbeit­ge­bers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Wer Arbeit­nehmer ist, ist nach dem Gesamt­bild der Verhält­nisse zu beurteilen.

Für eine Arbeit­neh­mer­ei­gen­schaft können insbe­son­dere folgende Merkmale sprechen:

  • persön­liche Abhän­gig­keit,
  • Weisungs­ge­bun­den­heit hinsicht­lich Ort, Zeit und Inhalt der Tätig­keit,
  • feste Arbeits­zeiten,
  • Ausübung der Tätig­keit gleich­blei­bend an einem bestimmten Ort,
  • feste Bezüge,
  • Urlaubs­an­spruch,
  • Anspruch auf sonstige Sozial­leis­tungen,
  • Fortzah­lung der Bezüge im Krank­heits­fall,
  • Überstun­den­ver­gü­tung,
  • zeitli­cher Umfang der Dienst­leis­tungen,
  • Unselb­stän­dig­keit in Organi­sa­tion und Durch­füh­rung der Tätig­keit,
  • kein Unter­neh­mer­ri­siko,
  • keine Unter­neh­mer­initia­tive,
  • kein Kapital­ein­satz,
  • keine Pflicht zur Beschaf­fung von Arbeits­mit­teln,
  • Notwen­dig­keit der engen ständigen Zusam­men­ar­beit mit anderen Mitar­bei­tern,
  • Einglie­de­rung in den Betrieb,
  • Schulden der Arbeits­kraft und nicht des Arbeits­er­folgs,
  • Ausfüh­rung von einfa­chen Tätig­keiten, die regel­mäßig weisungs­ab­hängig sind.

Diese Merkmale ergeben sich regel­mäßig aus dem der Beschäf­ti­gung zugrunde liegenden Vertrags­ver­hältnis, sofern die Verein­ba­rungen ernst­haft gewollt sind und tatsäch­lich durch­ge­führt werden. Ein Arbeits­ver­hältnis liegt in der Regel noch nicht vor, wenn der eine oder andere Punkt erfüllt ist. Die einzelnen Punkte haben ein unter­schied­li­ches Gewicht. Es ist aber auch nicht erfor­der­lich, dass sämtliche Krite­rien erfüllt sind. Entschei­dend ist das Gesamt­bild der Verhält­nisse im Einzel­fall, wobei die Weisungs­ge­bun­den­heit ein entschei­dendes Krite­rium für die Annahme eines Arbeits­ver­hält­nisses ist.

Fazit: Voraus­set­zung für einen Minijob ist, dass die Leistungen ebenso wie der Arbeits­lohn im Arbeits­ver­trag klar und eindeutig verein­bart sind und dem entspre­chen, was zwischen Fremden üblich ist. Ein Arbeits­ver­hältnis mit den jewei­ligen Großel­tern­teilen wird regel­mäßig nicht vorliegen, wenn die Betreuung der Kinder jeweils nach Bedarf erfolgt.

Quelle: EStG | Gesetz­liche Regelung | § 10 Abs. 1 Nr. 5 | 21-09-2023