Das Finanz­ge­richt hat entschieden, dass die höhere Kfz-Steuer für ein Hybrid-Fahrzeug ohne Plug-in-Lademög­lich­keit verfas­sungs­gemäß ist. Zur Begrün­dung führte es an, dass im Bereich der Masse­ver­fahren (hierzu gehört die Erhebung der Kfz-Steuer) der Gesetz­geber berech­tigt sei, die Vielzahl der Einzel­fälle in einem Gesamt­bild zu erfassen. Eine daraus resul­tie­rende unver­meid­liche Härte allein verstoße noch nicht gegen den Gleich­heits­satz nach Artikel 3 Abs. 1 GG. Das Finanz­ge­richt hat die Revision zugelassen, die auch einge­legt wurde (Az. beim BFH: IV R 7/24)

Fazit: Die Entschei­dung darüber, ob die unter­schied­lich hohe Kfz-Steuer bei Hybrid-Fahrzeugen mit bzw. ohne Plug-in-Lademög­lich­keit verfas­sungs­gemäß ist, liegt nun beim BFH. Es geht um die Frage, ob der Gleich­heits­satz nach Art. 3 Abs. 1 GG auch für die Kfz-Steuer gilt, sodass ein nicht mit externer Lademög­lich­keit verse­henes sogenanntes Mild-Hybrid-Fahrzeug genauso der Kfz-Steuer zu unter­werfen ist wie ein Plug-in-Hybrid-Fahrzeug, weil die im Zulas­sungs­ver­fahren für Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge ermit­telten geringen Emissi­ons­werte im Praxis­be­trieb ohnehin nicht erreicht werden.

Quelle: Finanz­ge­richte | Urteil | FG Nürnberg, 6 K 984/22 | 13-06-2024