Nach dem KraftStG ist das Halten von Sonder­fahr­zeugen, Kraft­fahr­zeug­an­hän­gern hinter Zugma­schinen und einach­sigen Kraft­fahr­zeug­an­hän­gern von der Kraft­fahr­zeug­steuer befreit, solange diese Fahrzeuge ausschließ­lich in land- oder forst­wirt­schaft­li­chen Betrieben verwendet werden.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin ist eine öffent­liche Einrich­tung einer Stadt. Sie hatte geltend gemacht, dass sie einen land- oder forst­wirt­schaft­li­chen Betrieb betreibt und das Fahrzeug ausschließ­lich für forst­wirt­schaft­liche Tätig­keiten verwendet wird. Das Haupt­ar­gu­ment der Klägerin war, dass die Bewirt­schaf­tung der städti­schen Wälder und der Verkauf von Holzpro­dukten eine wirtschaft­liche Tätig­keit im Rahmen eines forst­wirt­schaft­li­chen Betriebs darstellt. Die Finanz­ver­wal­tung entschied, dass eine Befreiung von der Kraft­fahr­zeug­steuer nicht in Betracht kommt, weil die forst­wirt­schaft­li­chen Tätig­keiten der Klägerin nur eine unter­ge­ord­nete Rolle inner­halb ihres breiteren Aufga­ben­be­reichs der kommu­nalen Daseins­vor­sorge spielen.

Das Finanz­ge­richt Düssel­dorf gab der Finanz­ver­wal­tung Recht und hat die Klage abgewiesen. Das Gericht betonte, dass die Klägerin eine Vielzahl von Aufgaben erfüllte, darunter auch die Abfall­wirt­schaft, Stadt­rei­ni­gung und Grünflä­chen­pflege, und dass die Einnahmen aus forst­wirt­schaft­li­chen Tätig­keiten nur einen kleinen Teil der Gesamt­ein­nahmen ausma­chen. Daher können die forst­wirt­schaft­li­chen Tätig­keiten nicht als eigen­stän­dige wirtschaft­liche Einheit angesehen werden, sondern eher als eine Neben­tä­tig­keit inner­halb des größeren kommu­nalen Unter­neh­mens.

Das ließe sich auch daraus ableiten, dass die Klägerin keine separaten Steuer­be­scheide oder Einheits­wert­be­scheide vorge­legt hatte, die ihren Status als land- oder forst­wirt­schaft­li­cher Betrieb bestä­tigen würden. Darüber hinaus lässt die organi­sa­to­ri­sche und wirtschaft­liche Verflech­tung der verschie­denen Tätig­keiten der Klägerin eine Trennung zwischen forst­wirt­schaft­li­chen und anderen kommu­nalen Tätig­keiten nicht zu. Daher wurde der Antrag auf Steuer­be­freiung abgelehnt. Das Finanz­ge­richt hat aller­dings die Möglich­keit zur Revision zugelassen.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Düssel­dorf, 4 K 722/24 Verk | 06-08-2024