Der BFH hat entschieden, dass eine Perso­nen­ge­sell­schaft keine Kfz-Steuer­be­freiung für ihre landwirt­schaft­li­chen Fahrzeuge erhält, wenn sie diese dazu nutzt, von ihr erzeugte landwirt­schaft­liche Produkte zu einer ebenfalls von ihr betrie­benen Biogas­an­lage zu trans­por­tieren.

Praxis-Beispiel:
Eine Perso­nen­ge­sell­schaft baute vornehm­lich Silomais aber auch Roggen an. Daneben betreibt sie eine Biogas­an­lage. Den in der Biogas­an­lage erzeugten Strom verkauft sie. Den Silomais verwen­dete die Klägerin vollständig für die Biogas­an­lage, den Roggen verkaufte sie ganz überwie­gend. Das für die Strom­ge­win­nung vorge­se­hene Getreide beför­derte die Klägerin mit zwei Anhän­gern zu ihrer Biogas­an­lage. Für die beiden Anhänger beantragte die Klägerin eine Befreiung von der Kraft­fahr­zeug­steuer (§ 3 Nr. 7 Buchst. a und c KraftStG). § 3 Nr. 7 KraftStG gewährt eine solche unter anderem für Anhänger, solange diese ausschließ­lich in land- oder forst­wirt­schaft­li­chen Betrieben einge­setzt oder zu Beför­de­rungen für land- oder forst­wirt­schaft­liche Betriebe verwendet werden, sofern diese Beför­de­rungen in einem land- oder forst­wirt­schaft­li­chen Betrieb beginnen oder enden. Das für die KFZ-Steuer zustän­dige Haupt­zollamt lehnte die Befreiung ab. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

Der BFH wies die Revision der Klägerin ab. Nach Ansicht des BFH ist eine Steuer­be­freiung ausge­schlossen. Dies folgt zwar nicht bereits daraus, dass die Klägerin, die mit der Produk­tion von Mais und Roggen teilweise landwirt­schaft­lich und mit dem Betrieb der Biogas­an­lage teilweise gewerb­lich tätig ist, einkom­men­steu­er­recht­lich insge­samt als Gewer­be­be­trieb anzusehen ist. Die Fiktionen des § 15 Abs. 3 EStG für das Vorliegen eines Gewer­be­be­triebs einer Perso­nen­ge­sell­schaft aufgrund teilweise gewerb­li­cher Tätig­keit (= sogenannte Seitwärts-Abfär­bung) und ihrer einer Kapital­ge­sell­schaft ähnli­chen Struktur (= gewerb­lich geprägte Perso­nen­ge­sell­schaft) sind für die verwen­dungs­be­zo­gene kraft­fahr­zeug­steu­er­recht­liche Befreiung nicht von Bedeu­tung. 

Fazit: Die KfZ-Steuer­be­freiung schei­tert daran, dass die Anhänger auch für die Beför­de­rung des Getreides zu der gewerb­lich betrie­benen Biogas­an­lage einge­setzt worden sind. Die Beför­de­rung hat damit auch dem Betrieb der Biogas­an­lage gedient und ist nicht - wie es die KFZ-steuer­recht­liche Befrei­ungs­vor­schrift erfor­dert - ausschließ­lich für den landwirt­schaft­li­chen Betrieb erfolgt.

Quelle:BFH | Urteil | IV R 11/23 | 25-02-2025