Hat der Arbeit­geber mit seinem Arbeit­nehmer für die Überlas­sung eines Firmen­wa­gens eine pauschale Nutzungs­ver­gü­tung oder eine kilome­ter­be­zo­gene Vergü­tung verein­bart, wird die umsatz­steu­er­liche Bemes­sungs­grund­lage nicht gemin­dert. Anderer­seits sind die Zahlungen des Arbeit­neh­mers an seinen Arbeit­geber bei der Umsatz­steuer nicht als umsatz­steu­er­pflich­tiges Entgelt zu behan­deln. Ergebnis: Die umsatz­steu­er­liche Behand­lung weicht von der lohnsteu­er­li­chen Behand­lung ab.

Aller­dings wird es bei der Umsatz­steuer aus Verein­fa­chungs­gründen nicht beanstandet, wenn für die umsatz­steu­er­recht­liche Bemes­sungs­grund­lage anstelle der Ausgaben von den lohnsteu­er­recht­li­chen Werten (1%-Methode) ausge­gangen wird. Die lohnsteu­er­recht­li­chen Werte nach der 1%-Methode sind als Brutto­werte anzusehen, aus denen die Umsatz­steuer heraus­zu­rechnen ist. Diese Berech­nung findet auch dann statt, wenn der Arbeit­nehmer Zuzah­lungen leistet. Da Leistungen des Arbeit­neh­mers dann beim Arbeit­geber als umsatz­steu­er­freies Entgelt zu behan­deln sind, muss die Buchung entspre­chend vorge­nommen werden. Die Zahlungen des Arbeit­neh­mers sind daher als "umsatz­steu­er­freie Einnahmen" zu buchen. Die Zahlungen, die umsatz­steu­er­frei sind, erhöhen den Gewinn und müssen entspre­chend gebucht werden. Dabei kann z. B. das Konto "Sonstige betrieb­liche Erträge" verwendet werden.

Die Situa­tion sieht jedoch anders aus, wenn der Arbeit­nehmer Teile der Kfz-Kosten übernimmt, wie z. B. die Benzin­kosten. In diesem Fall wird kein Nutzungs­ent­gelt gezahlt.

Praxis-Beispiel:
Der Arbeit­geber hat seinem Arbeit­nehmer einen Firmen­wagen (Brutto­lis­ten­preis 30.000 €) überlassen, den der Arbeit­nehmer auch privat nutzen darf. Den geldwerten Vorteil aus der Überlas­sung des Firmen­wa­gens bewertet der Unter­nehmer nach der 1%-Methode. Er hat mit seinem Arbeit­nehmer verein­bart, dass dieser die Benzin­kosten insge­samt aus der eigenen Tasche zahlt. Im laufenden Jahr sind insge­samt 2.400 € Benzin­kosten angefallen. Die Berech­nung sieht dann wie folgt aus:

Privater Nutzungs­an­teil nach der 1%-Methode 30.000 € x 1% = 300 € x 12 = 3.600,00 €
vom Arbeit­nehmer gezahlte Benzin­kosten 2.400,00 € 
privater Nutzungs­an­teil, der als Arbeits­lohn zu erfassen ist 1.200,00 €
Die Umsatz­steuer ist aus dem Betrag von 1.200 € mit 19/119 heraus­zu­rechnen = 191,60 €

Quelle: Umsatz­steuer-Anwen­dungs­er­lasse | Gesetz­liche Regelung | Abschnitt 1.8. Abs. 1 | 15-06-2023