Wird ein Gegen­stand, z. B. ein Grund­stück, verschenkt und reicht der Empfänger den geschenkten Gegen­stand unmit­telbar an einen Dritten weiter, ist zu prüfen, ob eine Schen­kung unmit­telbar an den Dritten vorliegt. Dabei ist im Verhältnis zwischen erstem Empfänger und zweitem Empfänger zu prüfen, ob dem ersten Empfänger eine Dispo­si­ti­ons­be­fugnis über den Gegen­stand verbleibt. Ohne Dispo­si­ti­ons­be­fugnis liegt steuer­recht­lich eine Schen­kung unmit­telbar an den zweiten Empfänger vor. Werden die beiden Verträge in einer Urkunde zusam­men­ge­fasst oder in zwei unmit­telbar aufein­an­der­fol­genden Urkunden abgeschlossen, muss sich die Dispo­si­ti­ons­be­fugnis eindeutig aus dem Vertrag oder den Umständen ergeben.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger ist der Schwie­ger­sohn des Beigela­denen (Schen­kers). Mit einem einzigen notariell beurkun­deten Vertrag schenkte er ein Grund­stück an seine Tochter (Ehefrau des Klägers). Diese schenkte im selben Vertrag den hälftigen Mitei­gen­tums­an­teil dem Kläger, so dass im Ergebnis der Kläger und seine Ehefrau zu je ein Halb Eigen­tümer wurden. Das Finanzamt vertrat die Auffas­sung, dass es sich bei dem hälftigen Anteil des Klägers um eine unmit­tel­bare Schen­kung des Schwie­ger­va­ters gehan­delt habe. Das Finanzamt berech­nete die Steuer hinsicht­lich Steuer­klasse und Freibe­trag nach diesem Verwandt­schafts­ver­hältnis. Im Gegen­satz dazu ging das Finanz­ge­richt von einer Ketten­schen­kung aus, sodass wegen des höheren Freibe­trags keine Schen­kung­steuer anfiel.

Der BFH hat diese Entschei­dung des Finanz­ge­richts als zutref­fend angesehen. Die Frage, wer Zuwen­dender sein kann, knüpft grund­sätz­lich an das Zivil­recht an. Das bedeutet aber nicht, dass ausschließ­lich die Eigen­tums­lage maßge­bend ist, wie es z. B. in Fällen der Ketten­schen­kung der Fall ist. Die Recht­spre­chung zur Verpflich­tung der Weiter­gabe knüpft nicht an die Frage an, ob der zuerst Bedachte zwischen­zeit­lich Eigen­tümer des geschenkten Gegen­stands geworden ist.

Das Finanz­ge­richt hat die Dispo­si­ti­ons­be­fugnis der Ehefrau des Klägers eindeutig bejaht, weil der Vertrags­wort­laut diese Ausle­gung zulasse. Eine inhalt­liche Beschrän­kung der Dispo­si­ti­ons­mög­lich­keit der Ehefrau sei der Ausle­gung der vertrag­li­chen Bestim­mungen nicht zu entnehmen. Das heißt, dass Anhalts­punkte für eine Einschrän­kung der Dispo­si­ti­ons­frei­heit nicht erkennbar waren, sodass die Befug­nisse der Ehefrau zivil­recht­lich nicht einge­schränkt wurden.

Hinweis: Bei derar­tigen Verträgen sollte der Notar angehalten werden, die Formu­lie­rung so vorzu­nehmen, dass der erste Empfänger über die Dispo­si­ti­ons­be­fugnis des geschenkten Gegen­stands verfügt.

Quelle: BFH | Beschluss | II B 37/21 | 27-07-2022