Handelt es sich um unver­zicht­bare Aufwen­dungen, die die private Lebens­füh­rung betreffen, für die das Abzugs­verbot des § 12 Nr. 1 EStG gilt, sind die Vorsteu­er­be­träge nicht abziehbar.

Praxis-Beispiel:
Die mitein­ander verhei­ra­teten Kläger waren als Trauer­redner und Trauer­be­gleiter tätig. Die Klägerin übte ihre Tätig­keit bis September 2008 unter­neh­me­risch aus. Danach war sie im Unter­nehmen des Klägers als Angestellte nicht­selb­ständig tätig. Die Klägerin zog in ihren Anmel­dungen für 2008 und der Kläger in seinen Anmel­dungen für alle Streit­jahre die Vorsteuer ab, die in Rechnungen für die Anschaf­fung, Änderung, Reparatur und Reini­gung von Kleidung (u.a. Anzüge, Hemden, Röcke, Kleider, Mäntel, Blusen, Pullover, Hosen, Jacken, Krawatten, Schals, Schuhe) ausge­wiesen war.

Aufwen­dungen für bürger­liche Kleidung sind als unver­zicht­bare Aufwen­dungen der Lebens­füh­rung ertrag­steu­er­lich nicht abziehbar (§ 12 Nr. 1 EStG). Aufwen­dungen für die Lebens­füh­rung, die die wirtschaft­liche oder gesell­schaft­liche Stellung des Steuer­pflich­tigen mit sich bringt, sind nicht abziehbar, auch wenn sie zur Förde­rung des Berufs oder der Tätig­keit des Steuer­pflich­tigen erfolgen. Etwas anderes gilt nur für "typische Berufs­klei­dung", die nicht zu privaten Anlässen getragen werden kann. Bei Aufwen­dungen, für die das Abzugs­verbot des § 12 Nr. 1 EStG gilt, ist der Vorsteu­er­abzug ausdrück­lich ausge­schlossen.

Soweit der Kläger Leistungen für seine Arbeit­neh­merin bezogen hat, handelt es sich um einsei­tige Sachzu­wen­dungen, die unabhängig von der zu erbrin­genden Arbeits­leis­tung und unabhängig von dem hierfür bezogenen Lohn erfolgten. Es liegt somit kein Entgelt für eine Arbeits­leis­tung vor. Es handelt sich vielmehr um eine Verwen­dung für den privaten Bedarf des Perso­nals, die dem Vorsteu­er­abzug entge­gen­steht.

Quelle: BFH | Urteil | XI R 3/22 | 23-08-2022