Die im Kaufver­trag festge­legte Auftei­lung des Kaufpreises zwischen Grund und Boden und Gebäude ist regel­mäßig als Grund­lage für die Besteue­rung heran­zu­ziehen. Das gilt nur dann nicht, wenn durch diese Auftei­lung die tatsäch­li­chen Wertver­hält­nisse grund­le­gend verzerrt werden und diese sich als wirtschaft­lich unhaltbar erweisen.

Praxis-Beispiel:
Das Finanzamt hatte die im notari­ellen Vertrag festge­legte Kaufpreis­auf­tei­lung nicht anerkannt. Es legte auf Basis einer Schät­zung einen niedri­geren Wert für das Gebäude zugrunde.

Das Finanz­ge­richt München entschied jedoch, dass die vertrag­lich verein­barte Auftei­lung des Kaufpreises angemessen und passend ist. Die Abwei­chung zwischen dem vertrag­lich festge­legten Wert und dem Wert gemäß einem Sachver­stän­di­gen­gut­achten betrug weniger als 10%. Eine derart geringe Diffe­renz hat das Finanz­ge­richt als vernach­läs­sigbar angesehen. Damit erhöhte sich die Abschrei­bungs­grund­lage für das Gebäude, was in einer höheren Abschrei­bung und zu einer Reduzie­rung der steuer­pflich­tigen Einkünfte aus Vermie­tung und Verpach­tung führte.

Fazit: Das Urteil betont die Bedeu­tung der vertrag­li­chen Verein­ba­rungen zwischen den Parteien, sofern diese nicht deutlich von den Markt­werten abwei­chen. Das Gericht bestä­tigte, dass eine Abwei­chung von weniger als 10% zwischen dem vertrag­li­chen und dem tatsäch­li­chen Wert als akzep­tabel gilt. 

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG München, 12 K 861/19 | 31-10-2024