Derzeit kann ein ehegat­ten­über­grei­fender Verlust­aus­gleich (unter den Einschrän­kungen des § 20 Abs. 6 EStG) nur im Rahmen des Kapital­ertrags­steu­er­ab­zugs zum Ende eines Veran­la­gungs­zeit­raums erflogen, wenn die Ehegatten der auszah­lenden Stelle einen gemein­samen Freistel­lungs­auf­trag erteilt haben (§ 43a Abs. 3 S. 2 zweiter Halbsatz EStG). Aber! Im Rahmen einer Veran­la­gung der Kapital­erträge können nicht ausge­gli­chene Verluste eines Ehegatten bei der Anwen­dung des geson­derten Tarifs (§ 32d Abs. 1 EStG) nicht ehegat­ten­über­grei­fend mit positiven Kapital­erträgen des anderen Ehegatten verrechnet werden (BFH-Urteil vom 23.11.2021, VIII R 22/18), weil eine entspre­chende gesetz­liche Regelung fehlt.

Nach dem Urteil des BFH kann bei einer Veran­la­gung der Kapital­erträge gemäß § 32d EStG jeder Ehegatte seine nicht ausge­gli­chenen eigenen Verluste nur mit seinen eigenen positiven Kapital­erträgen verrechnen. Durch eine Ergän­zung des § 20 Abs. 6 Satz 3 EStG wird nunmehr die ehegat­ten­über­grei­fende Verlust­ver­rech­nung in der Veran­la­gung gesetz­lich ermög­licht. Ein verblei­bender nicht ausge­gli­chener Verlust kann nunmehr ehegat­ten­über­grei­fend festge­stellt werden. Diese Geset­zes­än­de­rung ist erstmals für den Veran­la­gungs­zeit­raum 2022 anzuwenden.

Quelle: Sonstige | Gesetz­vor­haben | Jahres­steu­er­ge­setz 2022, Entwurf vom 28.7.2022 | 27-07-2022