Wird im Rahmen eines Rechts­streits um die Verzin­sung einer Kapital­an­lage ein Vergleich geschlossen, bei dem sich das Kredit­in­stitut unter anderem zur Übernahme der Verfah­rens­kosten bereit erklärt, handelt es sich bei den übernom­menen

  • Anwalts­kosten und
  • Gerichts­kosten 

nicht um Einnahmen des Kapital­an­le­gers, die ihm im Rahmen der Einkünfte aus Kapital­ver­mögen zufließen.
 

Quelle: BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | IV C 1 - S 2252/19/10003 :013 | 10-07-2023