Die Vergü­tungen, die Arbeit­nehmer von ihrem Arbeit­geber zur Erstat­tung von Reise­kosten, Umzugs­kosten oder Mehrauf­wen­dungen bei doppelter Haushalts­füh­rung erhalten, sind steuer­frei, soweit sie als Werbungs­kosten abziehbar sind. Außerdem sind die Zuschüsse steuer­frei,

  • die der Arbeit­geber seinem Arbeit­nehmer für Fahrten mit öffent­li­chen Verkehrs­mit­teln im Linien­ver­kehr bzw.
  • zur Nutzung des Perso­nen­fern­ver­kehrs (ohne Luftver­kehr)
  • zusätz­lich zum ohnehin geschul­deten Arbeits­lohn leistet,
  • soweit sie auf Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätig­keits­stätte sowie zu einem Sammel­punkt oder einem weiträu­migen Tätig­keits­ge­biet entfallen. 

Die Steuer­be­freiung umfasst Arbeit­ge­ber­leis­tungen in Form von unent­gelt­li­chen oder verbil­ligt überlas­senen Fahrbe­rech­ti­gungen (Sachbe­züge) und Zuschüssen (Barlohn) des Arbeit­ge­bers zu den Fahrbe­rech­ti­gungen, die der Arbeit­nehmer selbst erworben hat (§ 3 Nr. 15 EstG). Hierzu gehören Einzel- und Mehrfahr­ten­fahr­scheine, Zeitkarten, z. B. das neu einge­führte 49 €-Ticket und Jahres­ti­ckets.

Die Steuer­be­freiung (§ 3 Nr. 15 EStG) für Fahrten zur ersten Tätig­keits­stätte gilt nur für Arbeit­ge­ber­leis­tungen, die zusätz­lich zum ohnehin geschul­deten Arbeits­lohn erbracht werden. Wichtig! Werden insge­samt höhere Zuschüsse gezahlt, als der Arbeit­nehmer an Aufwen­dungen hat, ist der Diffe­renz­be­trag als steuer­pflich­tiger Arbeits­lohn zu behan­deln.

Hinweis: Die steuer­freien Arbeit­ge­ber­leis­tungen mindern den Betrag, der als Entfer­nungs­pau­schale abziehbar ist. Arbeit­geber sind daher verpflichtet, die gesamten nach § 3 Nr. 15 EStG steuer­freien Arbeit­ge­ber­zu­schüsse im Kalen­der­jahr zu beschei­nigen.

Pauscha­lie­rungs­mög­lich­keit beim Jobti­cket: Der Arbeit­geber hat die Wahl, auf die Steuer­frei­heit des Jobti­ckets zu verzichten, indem er die steuer­freien Aufwen­dungen pauschal mit 25% versteuert. Die pauschale Besteue­rung mit 25% führt dazu, dass die beim Arbeit­nehmer abzieh­bare Entfer­nungs­pau­schale nicht gemin­dert wird. Die pauschale Besteue­rung nutzt vor allem den Arbeit­neh­mern, die das unent­gelt­liche Jobti­cket nicht oder nur sehr einge­schränkt nutzen können oder wollen. Damit werden eventu­elle steuer­liche Nachteile vermieden. Wenn die Entfer­nungs­pau­schale beim Arbeit­nehmer nicht gekürzt werden muss, müssen die pauschal besteu­erten Bezüge auch nicht in der elektro­ni­schen Lohnsteu­er­be­schei­ni­gung übermit­telt werden. Eine indivi­du­elle Zuord­nung zum einzelnen Arbeit­nehmer ist ebenfalls nicht erfor­der­lich.

Fazit: Die Möglich­keit der pauschalen Besteue­rung mit 25% gilt auch dann, wenn der Arbeit­geber Kosten für Fahrten zur ersten Tätig­keits­stätte übernimmt, die nicht steuer­frei sind, z. B. weil der Arbeit­geber die Aufwen­dungen nicht zusätz­lich zum ohnehin geschul­deten Arbeits­lohn, sondern mittels Gehalts­um­wand­lung übernimmt. Auch in diesen Fällen findet keine Anrech­nung auf die Entfer­nungs­pau­schale statt. Es kann, insbe­son­dere bei größeren Entfer­nungen vorteil­haft sein, wenn die Entfer­nungs­pau­schale beim Arbeit­nehmer nicht gekürzt wird.

Quelle: EStG | Gesetz­liche Regelung | § 3 Nr. 15 | 27-04-2023