Für offen­le­gungs­pflich­tige Unter­nehmen sind durch das DiRUG Neuerungen in Kraft getreten. Die Nicht-Einhal­tung dieser gesetz­li­chen Regelungen kann zu einer Versäumnis bei der Offen­le­gung und somit zu einem Ordnungs­geld­ver­fahren führen.

Änderung des Offen­le­gungs­me­diums: Seit Inkraft­treten des DiRUG sind Rechnungs­le­gungs­un­ter­lagen und Unter­neh­mens­be­richte mit einem Geschäfts­jahres-Beginn nach dem 31.12.2021 an das Unter­neh­mens­re­gister anstatt an den Bundes­an­zeiger zu übermit­teln. Jahres­ab­schlüsse sowie alle weiteren Rechnungs­le­gungs­un­ter­lagen und Unter­neh­mens­be­richte mit einem Geschäfts­jahres-Beginn vor dem 01.01.2022 müssen weiterhin beim Bundes­an­zeiger einge­reicht werden.

Die Stelle, die das Unter­neh­mens­re­gister führt, ist der Bundes­an­zeiger Verlag. Dieser prüft die Abschlüsse weiterhin gemäß § 329 HGB auf Vollzäh­lig­keit und Frist­ge­mäß­heit und meldet bei Frist­ver­säumnis die Unter­nehmen an das Bundesamt für Justiz.

Für eine reibungs­lose Umstel­lung hat der Bundes­an­zeiger Verlag seine Publi­ka­tions-Platt­form (www​.publi​ka​tions​-platt​form​.de) sowie die Software-Schnitt­stelle der neuen Rechts­lage angepasst. So können offen­le­gungs­pflich­tige Unter­nehmen wie gewohnt ihrer Übermitt­lung nachkommen.
Pflicht zur elektro­ni­schen Identi­fi­ka­tion: Mit der Änderung des Offen­le­gungs­me­diums ist die Pflicht zur einma­ligen, elektro­ni­schen Identi­täts­prü­fung für Übermittler von Rechnungs­le­gungs­un­ter­lagen und Unter­neh­mens­be­richten verbunden. Die neue Identi­fi­ka­ti­ons­pflicht betrifft jede natür­liche Person, die für ein offen­le­gungs­pflich­tiges Unter­nehmen eine Daten­über­mitt­lung an das Unter­neh­mens­re­gister tatsäch­lich vornimmt. Das heißt, ohne vorhe­rige Identi­fi­ka­tion der tatsäch­lich übermit­telnden Person kann für Geschäfts­jahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen, kein Jahres­ab­schluss mehr offen­ge­legt werden.

Zur Identi­fi­ka­tion als Übermitt­lungs­be­rech­tigter werden derzeit drei Identi­fi­zie­rungs­ver­fahren bereit­ge­stellt: 

  • ein automa­ti­sches video­ge­stütztes Identi­fi­zie­rungs­ver­fahren,
  • ein beglei­tetes video­ge­stütztes Identi­fi­zie­rungs­ver­fahren und 
  • eID (d.h. elektro­ni­scher Perso­nal­aus­weis mit aktivierter Online-Ausweis­funk­tion).

Tipp: Um Unannehm­lich­keiten und Zeitdruck zu vermeiden, sollte die Identi­fi­zie­rung möglichst frühzeitig durch­ge­führt werden. Das heißt, dass das Identi­fi­zie­rungs­ver­fahren von der Übermitt­lung entkop­pelt werden sollte.

Quelle: Sonstige | Gesetz­liche Regelung | Gesetz zur Umset­zung der Digita­li­sie­rungs­richt­linie - DiRUG | 13-04-2023