Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­träge sind grund­sätz­lich bis zum Ende des dritten auf das Wirtschafts­jahr des jewei­ligen Abzuges folgenden Wirtschafts­jahres für begüns­tigte Inves­ti­tionen zu verwenden. Andern­falls sind sie im Jahr der Bildung rückgängig zu machen (§ 7g Abs. 3 Satz 1 EStG). 

Die Inves­ti­ti­ons­fristen für Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­träge, die für die Jahre 2017 und 2018 gebildet worden sind, sind bereits um ein bzw. zwei Jahre auf vier bzw. fünf Jahre verlän­gert worden. Infol­ge­dessen können begüns­tigte Inves­ti­tionen nicht nur bis 2020, sondern auch noch im Jahr 2022 getätigt werden.

Aufgrund der anhal­tenden Corona-Einschrän­kungen und den damit auch verbun­denen Liefer­schwie­rig­keiten sind in vielen Fällen aber auch Inves­ti­tionen in 2022 nicht möglich. Zur Vermei­dung negativer Effekte und zum Erhalt der Liqui­dität der Unter­nehmen, wird die Frist für Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­träge, deren dreijäh­rige oder bereits verlän­gerten Inves­ti­ti­ons­fristen in 2022 auslaufen, um ein weiteres Jahr auf vier, fünf oder sechs Jahre verlän­gert. Dadurch haben Steuer­pflich­tige, die in 2022 inves­tieren wollen, aber wegen der Corona-Krise mögli­cher­weise nicht inves­tieren können, die Möglich­keit, die Inves­ti­tionen in 2023 ohne negative steuer­liche Folgen nachzu­holen. Erfolgt die Inves­ti­tion in 2023 wird der Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag nicht rückgängig gemacht, sodass auch keine Verzin­sung der Steuer­nach­for­de­rung erfolgt.

Quelle: EStG | Gesetz­vor­haben | Artikel 3 Nr. 7 des 4. Corona-Steuer­hil­fe­ge­setz | 13-04-2022