Für geplante Inves­ti­tionen können Unternehmer/​Freiberufler ihren Gewinn vorab mindern, und zwar bis zur Höhe von maximal 50% der voraus­sicht­li­chen Inves­ti­ti­ons­kosten. Zur Bildung eines Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trags ist allein die Absicht ausrei­chend, inner­halb der nächsten 3 Jahre abnutz­bare beweg­liche Wirtschafts­güter des Anlage­ver­mö­gens anschaffen zu wollen. Der Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag ist auch noch möglich, wenn das Wirtschaftsgut bereits angeschafft worden ist. Probleme mit der Finanz­ver­wal­tung kann es dann geben, wenn der Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag nicht in der ursprüng­li­chen Steuer­erklä­rung beantragt wurde. Der BFH unter­scheidet aller­dings zwischen Inves­ti­ti­ons­ab­sicht und der Absicht, einen Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag zu bilden. Nach diesem BFH-Urteil hat der Unter­nehmer ein Wahlrecht, ob er einen Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag bilden will oder nicht. Dieses Wahlrecht kann er unbefristet und bis zur Bestands­kraft des Steuer­be­scheids ausüben.

Bei der Beurtei­lung, ob es sich um eine "künftige" (geplante) Anschaf­fung handelt, ist immer auf den Zeitpunkt am Ende des Gewinn­ermitt­lungs­zeit­raums abzustellen, für den der Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag geltend gemacht wird. Es reicht aus, wenn die geplante Inves­ti­tion noch durch­führbar und objektiv möglich ist. Der Unter­nehmer kann einen Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag auch dann noch bilden, wenn er das Wirtschaftsgut bereits angeschafft hat, bevor er dafür in seiner Steuer­erklä­rung einen Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag geltend gemacht hat. Es ist nicht erfor­der­lich, dass der Unter­nehmer im Zeitpunkt der Anschaf­fung die Absicht hatte, einen Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag in Anspruch zu nehmen.

Konse­quenz: Unter­nehmer können einen Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag für ein zurück­lie­gendes Jahr auch dann noch geltend machen, wenn sie das begüns­tigte Wirtschaftsgut in einem nachfol­genden Jahr bereits angeschafft haben. Somit besteht auch die Möglich­keit, mithilfe eines Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trags Steuer­nach­zah­lungen zu reduzieren oder evtl. ganz zu vermeiden. Das Finanzamt kann einen Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag nicht allein deshalb ablehnen, weil der Antrag erst nach einer Außen­prü­fung gestellt wird. 

Vorsicht! Nach dem 31.12.2020 gilt Folgendes: ist die Steuer­fest­set­zung unanfechtbar, können Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­träge nicht mehr nachträg­lich für Wirtschafts­güter gebildet werden, die noch nicht angeschafft oder herge­stellt worden sind. Diese Regelung soll der Vermei­dung von ungewollten Gestal­tungen dienen.

Quelle: EStG | Gesetz­liche Regelung | § 7g | 09-05-2024