Ein Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag

  • ist im Jahr der Anschaf­fung des begüns­tigten Wirtschafts­guts durch Gewin­n­er­hö­hung in Höhe des ursprüng­li­chen Abzugs­be­trags aufzu­lösen (der Gewinn kann entspre­chend gemin­dert werden, indem die Anschaf­fungs- oder Herstel­lungs­kosten gemin­dert werden; dadurch fällt die Abschrei­bung und ggf. auch die Sonder­ab­schrei­bung geringer aus. Voraus­set­zung ist, dass das Wirtschaftsgut vermietet oder bis zum Ende des Folge­jahres nach dem Inves­ti­ti­ons­jahr ausschließ­lich bzw. fast ausschließ­lich betrieb­lich genutzt wird;
  • ist rückwir­kend im Ursprungs­jahr aufzu­lösen, wenn spätes­tens 3 Jahre nach der Rückla­gen­bil­dung, keine begüns­tigte Inves­ti­tion erfolgt ist;
  • kann freiwillig vor Ablauf von 3 Jahren nach der Rückla­gen­bil­dung rückwir­kend im Ursprungs­jahr aufge­löst werden.

Die dreijäh­rige Frist für die rückwir­kende Auflö­sung des Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trags im Ursprungs­jahr ist aufgrund der Corona­krise wie folgt verlän­gert worden:

  • Bildung des Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trags in 2017: Inves­ti­ti­ons­frist läuft bis zum Ende des 6. Jahres, das auf das Wirtschafts­jahr des Abzugs folgenden Jahres (= Ende der Inves­ti­ti­ons­frist ist der 31.12.2023)
  • Bildung des Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trags in 2018: Inves­ti­ti­ons­frist läuft bis zum Ende des 5. Jahres, das auf das Wirtschafts­jahr des Abzugs folgt (= Ende der Inves­ti­ti­ons­frist ist der 31.12.2023)
  • Bildung des Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trags in 2019: Inves­ti­ti­ons­frist läuft bis zum Ende des 4. Jahres, das auf das Wirtschafts­jahr des Abzugs folgt (= Ende der Inves­ti­ti­ons­frist ist der 31.12.2023)

Für Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­träge, die in den Jahren ab 2020 gebildet worden sind, beträgt die Inves­ti­ti­ons­frist wieder 3 Jahre. Das bedeutet, dass die Inves­ti­ti­ons­frist für Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­träge, die im Jahr 2020 gebildet wurden, ebenfalls am 31.12.2023 ausläuft.

Abwei­chendes Wirtschafts­jahr: Wenn das Wirtschafts­jahr nicht mit dem Kalen­der­jahr überein­stimmt, ist auf das Wirtschafts­jahr abzustellen, das

  • nach dem 31.12.2016 beginnt und vor dem 1.1.2018 endet bzw.
  • nach dem 31.12.2017 beginnt und vor dem 1.1.2019 endet bzw.
  • nach dem 31.12.2018 beginnt und vor dem 1.1.2020 endet.
Quelle: EStG | Gesetz­liche Regelung | § 52 Absatz 16 | 09-11-2023