Beim Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag und der Sonder­ab­schrei­bung nach § 7g EStG kann der Steuer­pflich­tige den Umfang seiner betrieb­li­chen und außer­be­trieb­li­chen PKW-Nutzung nicht nur durch ein ordnungs­ge­mäßes Fahrten­buch nachweisen. Zulässig sind auch alle anderen Beweis­mittel, mit denen der Umfang der betrieb­li­chen Nutzung nachge­wiesen bzw. glaub­haft gemacht werden kann. Die eindeu­tige gesetz­liche Regelung, wonach die pauschale 1%-Regelung zur Ermitt­lung der Kosten, die auf die private Nutzung eines Firmen-PKW entfallen, nur vermieden werden kann, wenn ein ordnungs­ge­mäßes Fahrten­buch geführt wird, ist nicht auf den Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag und die Sonder­ab­schrei­bung übertragbar.

Praxis-Beispiel:
Ein Rechts­an­walt erzielte Einkünfte aus selbstän­diger Arbeit und ermit­telte seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Er bildete für die künftige Anschaf­fung eines PKW in zwei Jahren jeweils einen Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag (2009 in Höhe von 20.000 € und 2013 in Höhe von 8.000 €). In 2011 schaffte der Rechts­an­walt ein gebrauchtes Fahrzeug zu einem Kaufpreis von 47.479 € netto an. Für das Fahrzeug nahm er im Jahr 2013 eine Sonder­ab­schrei­bung in Höhe von 9.496 € in Anspruch. Er nutzte das Fahrzeug, bis er im November 2016 ein weiteres gebrauchtes Fahrzeug zu einem Kaufpreis von 42.436,97 € netto anschaffte. Beide Fahrzeuge ordnete er seinem Betriebs­ver­mögen zu.

Im Rahmen einer Betriebs­prü­fung machte der Prüfer den Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag und die Sonder­ab­schrei­bung rückgängig, weil die Aufzeich­nungen über die betrieb­li­chen Fahrten nicht als ordnungs­ge­mäßes Fahrten­buch anzuer­kennen seien. Der private Nutzungs­an­teil müsse daher nach der sog. 1%-Methode berechnet werden. Dementspre­chend könne nicht davon ausge­gangen werden, dass die beiden Fahrzeuge ausschließ­lich bzw. fast ausschließ­lich betrieb­lich genutzt worden sind.

Der BFH hat zwar entschieden, dass das Finanz­ge­richt das Fahrten­buch zu Recht als nicht ordnungs­gemäß verworfen hat. Das Finanzamt war somit berech­tigt, die private Nutzung des Firmen-PKW nach der 1%-Regelung zu bewerten. Ohne ordnungs­ge­mäßes Fahrten­buch ist die Berück­sich­ti­gung der tatsäch­li­chen Kosten ausdrück­lich unter­sagt. Aber! Der Umfang einer nahezu ausschließ­li­chen betrieb­li­chen Nutzung eines Kfz im Zusam­men­hang mit dem Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag und der Sonder­ab­schrei­bung kann nicht nur durch ein ordnungs­ge­mäßes Fahrten­buch nachge­wiesen werden, weil in § 7g EStG nicht ausdrück­lich geregelt ist, wie die Anteile der betrieb­li­chen und der außer­be­trieb­li­chen Nutzung des Wirtschafts­guts nachzu­weisen sind.

Das Finanz­ge­richt hätte die Zeugin hören müssen, die bestä­tigt hatte, dass der Kläger an den aufge­lis­teten Terminen betrieb­liche Fahrten mit dem genannten Firmen-PKW durch­ge­führt hat. Aus der einge­reichten schrift­li­chen Erklä­rung der Zeugin ging hervor, dass in den Auflis­tungen dieje­nigen betrieb­li­chen Termine angegeben worden waren, die der Rechts­an­walt mit seinem Dienst­wagen wahrge­nommen hat. Das Finanz­ge­richt muss die unter­las­sene Beweis­wür­di­gung nunmehr nachholen.

Ergebnis: Der Nachweis einer fast ausschließ­li­chen betrieb­li­chen Nutzung eines PKW ist nicht auf ordnungs­ge­mäße Fahrten­bü­cher beschränkt. Der Nachweis der betrieb­li­chen Fahrten kann vielmehr in jeder geeig­neten Form erbracht werden. Der BFH selbst hat keine Details für alter­na­tive Aufzeich­nungen vorge­geben. Somit können folgende Aufzeich­nungen des Steuer­pflich­tigen ausrei­chend sein:

  • Eintra­gungen im Termin­ka­lender
  • Abrech­nungen über gefah­rene Kilometer gegen­über Auftrag­ge­bern
  • Reise­kos­ten­auf­stel­lungen bzw. Reise­kos­ten­ab­rech­nungen
  • formlose Aufzeich­nungen, wobei es ausreicht, allein die betrieb­li­chen Fahrten aufzu­zeichnen (festzu­halten ist der jewei­lige Anlass und die jeweils zurück­ge­legte Strecke sowie die Kilome­ter­stände zu Beginn und Ende des Jahres bzw. des Aufzeich­nungs­zeit­raums)

Die bloße Behaup­tung, dass ein Fahrzeug fast ausschließ­lich betrieb­lich genutzt wird und die meisten Privat­fahrten mit einem anderen (privaten) Fahrzeug durch­ge­führt werden, reicht nicht aus, weil dies nichts darüber aussagt, in welchem Umfang der Firmen­wagen tatsäch­lich privat genutzt wurde.

Quelle: BFH | Urteil | VIII R 24/19 | 15-03-2022