Grund­sätz­lich können nur Betriebe (Einzel­un­ter­nehmen, Perso­nen­ge­sell­schaften und Körper­schaften) Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­träge in Anspruch nehmen, die aktiv am wirtschaft­li­chen Verkehr teilnehmen und eine in diesem Sinne werbende Tätig­keit ausüben. Steuer­pflich­tige, die ihren Betrieb ohne Aufga­be­er­klä­rung durch Verpach­tung im Ganzen fortführen (sog. Betriebs­ver­pach­tung im Ganzen), können keinen Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag beanspru­chen. Im Falle einer Betriebs­auf­spal­tung können sowohl das Besitz­un­ter­nehmen als auch das Betriebs­un­ter­nehmen Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­träge beanspru­chen. Entspre­chendes gilt bei Organ­schaften für Organ­träger und Organ­ge­sell­schaften.

Begüns­tigt sind jedoch auch Betriebe, die sich noch in der Eröff­nungs­phase befinden. Die Betriebs­er­öff­nungs­phase beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Steuer­pflich­tige erstmals Tätig­keiten ausübt, die objektiv erkennbar auf die Vorbe­rei­tung der beabsich­tigten betrieb­li­chen Tätig­keit gerichtet sind und endet erst, wenn alle wesent­li­chen Grund­lagen vorhanden sind (Abschluss der Betriebs­er­öff­nung).

In Zweifels­fällen hat der Steuer­pflich­tige die Betriebs­er­öff­nungs­ab­sicht glaub­haft darzu­legen. Indizien für eine Betriebs­er­öff­nung sind beispiels­weise eine Gewer­be­an­mel­dung, beantragte Kredite oder Unter­lagen, aus denen sich die geplante Anschaf­fung oder Herstel­lung der wesent­li­chen Betriebs­grund­lagen ergibt (z. B. Kosten­vor­anschläge, Infor­ma­ti­ons­ma­te­rial, konkrete Verhand­lungen oder Bestel­lungen). Für eine beabsich­tigte Betriebs­er­öff­nung spricht außerdem, 

  • dass der Steuer­pflich­tige bereits selbst und endgültig mit Aufwen­dungen belastet ist oder
  • die einzelnen zum Zwecke der Betriebs­er­öff­nung bereits unter­nom­menen Schritte sich als sinnvolle, zeitlich zusam­men­hän­gende Abfolge mit dem Ziel des endgül­tigen Abschlusses der Betriebs­er­öff­nung darstellen.

Für die Bildung eines Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trags ist der Nachweis oder eine Glaub­haft­ma­chung von Inves­ti­ti­ons­ab­sichten nicht erfor­der­lich.

Praxis-Beispiel:
Ein Unter­nehmer lässt sich im Jahr 2022 über die Instal­la­tion einer Solar­an­lage infor­mieren. Er lässt sich nach seinen Vorstel­lungen einen Kosten­vor­anschlag erstellen. Die Bestel­lung erfolgt im Dezember 2022. Instal­liert wird die Anlage im März 2023. Konse­quenz: Der Unter­nehmer kann für das Jahr 2022 einen Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag geltend machen, weil genügend Indizien für eine Betriebs­er­öff­nungs­phase vorhanden sind.

Quelle: BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | IV C 6 - S 2139-b/21/10001 :001 | 14-06-2022