Ein gewinn­min­dernder Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag muss später wieder aufge­löst werden. Wurde ein begüns­tigtes Wirtschaftsgut angeschafft oder herge­stellt und werden die Verblei­bens- und Nutzungs­vor­aus­set­zungen voraus­sicht­lich erfüllt, ist der Gewinn des Wirtschafts­jahrs der Anschaf­fung oder Herstel­lung zu erhöhen, und zwar

  • um bis zu 50% der jewei­ligen Anschaf­fungs- oder Herstel­lungs­kosten,
  • höchs­tens jedoch in Höhe der insge­samt geltend gemachten Abzugs­be­träge.

Das gilt jedoch nur, wenn und soweit die Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­träge bisher noch nicht hinzu­ge­rechnet oder rückgängig gemacht wurden. Entspre­chendes gilt für nachträg­lich anfal­lende Anschaf­fungs- oder Herstel­lungs­kosten.

Hinzu­rech­nung von Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trägen
Bei der Hinzu­rech­nung ist anzugeben, welche Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­träge verwendet werden (Abzugs­jahr und Höhe). Der Steuer­pflich­tige hat ein Wahlrecht. Er entscheidet, ob und in welchem Umfang die getätigten Inves­ti­tionen den Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trägen, die er vorher in Anspruch genommen hat, zugeordnet werden. Auch Teilhin­zu­rech­nungen sind möglich.

In diesem Zusam­men­hang ist Folgendes zu beachten:
Ein Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag kann nach Eintritt der Unanfecht­bar­keit der erstma­ligen Steuer­fest­set­zung oder der erstma­ligen geson­derten Feststel­lung nur in Anspruch genommen werden, wenn das begüns­tigte Wirtschaftsgut zum Zeitpunkt der Inanspruch­nahme der Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­träge noch nicht angeschafft oder herge­stellt worden ist. Diese Einschrän­kung gilt erstmals für Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­träge, die in Wirtschafts­jahren in Anspruch genommen werden, die nach dem 31.12.2020 enden (§ 7g Absatz 2 Satz 2 EStG).

Diese Regelung betrifft ausschließ­lich nachträg­lich beantragte Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­träge, die nach Eintritt der Unanfecht­bar­keit der erstma­ligen Steuer­fest­set­zung oder der erstma­ligen geson­derten Feststel­lung, also nach Ablauf der Einspruchs­frist von einem Monat, in Anspruch genom­menen wurden, z. B. im Rahmen eines Änderungs­an­trags. Dadurch wird sicher­ge­stellt, dass geltend gemachte Abzugs­be­träge bis zum Ende der Einspruchs­frist der erstma­ligen Steuer­fest­set­zung weiterhin für begüns­tigte Wirtschafts­güter (unabhängig vom Inves­ti­ti­ons­zeit­punkt) verwendet werden können. 

Fazit: Es können beispiels­weise im Rahmen einer Betriebs­prü­fung zuläs­si­ger­weise nachträg­lich beanspruchte Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­träge nur für Inves­ti­tionen verwendet werden, die zeitlich nach der Inanspruch­nahme erfolgen. Somit scheidet die nachträg­liche Inanspruch­nahme von Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trägen nach Ablauf der Inves­ti­ti­ons­frist aus.

Praxis-Beispiel:
Im Anschluss an eine Betriebs­prü­fung für das Wirtschafts­jahr 2021 (Steuer­fest­set­zung in 2022) nimmt der Steuer­pflich­tige am 24.5.2023 zuläs­si­ger­weise für 2021 einen Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag in Anspruch, den er für eine in 2022 durch­ge­führte Inves­ti­tion verwenden möchte. Der nachträg­lich zuläs­si­ger­weise in Anspruch genom­mene Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag für die in 2022 durch­ge­führte Inves­ti­tion ist nicht zulässig, da das betref­fende Wirtschaftsgut zum Zeitpunkt der Inanspruch­nahme des Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trages am 24.5.2023 bereits angeschafft war. Der am 24.5.2023 in Anspruch genom­mene Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag kann nur für begüns­tigte Inves­ti­tionen verwendet werden, die zwischen dem 25.5.2023 und dem 31.12.2024 (Ende der dreijäh­rigen Inves­ti­ti­ons­frist) erfolgen.

Wird die erstma­lige Steuer­fest­set­zung oder erstma­lige geson­derte Feststel­lung frist­ge­recht angefochten, die Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­träge aber erst nach Ablauf der Einspruchs­frist tatsäch­lich geltend gemacht (z. B. bei einem Einspruch gegen eine Steuer­schät­zung, Abgabe der Steuer­erklä­rung mit beanspruchten Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trägen erst nach der Monats­frist), sind auch Wirtschafts­güter begüns­tigt, die bereits angeschafft wurden.

Quelle: BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | IV C 6 - S 2139-b/21/10001 :001 | 14-06-2022