Das inner­ge­mein­schaft­liche Dreiecks­ge­schäft ist der Unter­fall eines Reihen­ge­schäfts. Mit der Behand­lung als inner­ge­mein­schaft­li­ches Dreiecks­ge­schäft kann eine Besteue­rung in einem anderen EU-Staat vermieden werden. Dieses Ergebnis wird erreicht, indem gemäß § 25 b Abs. 2 UStG beim inner­ge­mein­schaft­li­chen Dreiecks­ge­schäft die Steuer­schuld­ner­schaft vom Lieferer (= Zwischen­händler) auf den letzten Abnehmer übergeht. Konse­quenz ist, dass die Umsatz­steu­er­schuld vom ersten Abnehmer (mittlerer Unter­nehmer = Zwischen­händler) auf den letzten Abnehmer übergeht, sodass eine Besteue­rung des inner­ge­mein­schaft­li­chen Erwerbs entfällt.

Voraus­set­zungen für ein inner­ge­mein­schaft­li­ches Dreiecks­ge­schäft
Um von einem inner­ge­mein­schaft­li­chen Dreiecks­ge­schäft ausgehen zu können, müssen die folgenden Voraus­set­zungen vorliegen:
• Drei Unter­nehmer schließen über denselben Gegen­stand Umsatz­ge­schäfte ab.
• Der Gegen­stand muss unmit­telbar vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer gelangen.
• Die drei Unter­nehmer müssen in jeweils verschie­denen Mitglieds­staaten der EU umsatz­steu­er­lich erfasst sein (jeder Unter­nehmer in einem anderen Land der EU).
• Der Liefer­ge­gen­stand muss aus dem Gebiet eines Mitglieds­staates in das Gebiet eines anderen Mitglieds­staates gelangen und
• der Gegen­stand der Liefe­rung darf nur beför­dert oder versendet, nicht aber abgeholt werden.

Fazit: Es liegt kein inner­ge­mein­schaft­li­ches Dreiecks­ge­schäft vor, wenn der letzte Abnehmer den Liefer­ge­gen­stand abholt oder abholen lässt.

Sind die Voraus­set­zungen für ein inner­ge­mein­schaft­li­ches Dreiecks­ge­schäft erfüllt, können bei der Abwick­lung Erleich­te­rungen beansprucht werden. Die recht­liche Beurtei­lung beim inner­ge­mein­schaft­li­chen Dreiecks­ge­schäft sieht wie folgt aus:

  • Der erste Unter­nehmer führt in dem EU-Staat, von dem die Liefe­rung ausge­führt wird (= Abgangs­mit­glieds­staat), eine steuer­freie inner­ge­mein­schaft­liche Liefe­rung aus.
  • Der Zwischen­händler bewirkt in dem Mitglieds­land, in das der Gegen­stand gelangt (Mitglieds­land, in das gelie­fert wird) einen inner­ge­mein­schaft­li­chen Erwerb. Die Besteue­rung wird aller­dings gemäß § 25 b Abs. 3 UStG unter­stellt.
  • Der Zwischen­händler führt in dem EU-Staat, in das der Gegen­stand gelie­fert wird, eine Liefe­rung an den letzten Abnehmer aus. Die Steuer­schuld geht vom Lieferer (= Zwischen­händler) auf den letzten Abnehmer über, sodass beim Zwischen­händler keine Steuer­schuld im anderen Mitglieds­land entstehen kann.
  • Liegen die Voraus­set­zungen für den Vorsteu­er­abzug vor, kann der letzte Abnehmer die von ihm geschul­dete Umsatz­steuer als Vorsteuer abziehen.

Ergebnis: Beim Zwischen­händler entsteht keine Umsatz­steu­er­schuld. Er muss sich also im anderen EU-Land umsatz­steu­er­lich nicht regis­trieren lassen. Der Zwischen­händler ist gemäß § 18 b Abs. 4 Nr. 3 UStG nur verpflichtet, den Vorgang in einer zusam­men­fas­senden Meldung elektro­nisch an das Bundes­zen­tralamt für Steuern zu übermit­teln.

Praxis-Beispiel:
Der Unter­nehmer Ö aus Öster­reich bestellt bei D in Deutsch­land eine Maschine für netto 4.000 €. D wiederum bestellt diese Maschine für 3.000 € bei seinem Vorlie­fe­ranten B in Belgien. B versendet die Maschine durch eine Spedi­tion unmit­telbar an Ö in Öster­reich. D rechnet mit Ö ab und B mit D. 

B aus Belgien ist der Unter­nehmer, der die Maschine versendet. Diese bewegte Liefe­rung ist dem Unter­nehmer D zuzurechnen. Ort der Liefe­rung ist Belgien, weil die Versen­dung in Belgien beginnt. B führt in Belgien eine steuer­freie inner­ge­mein­schaft­liche Liefe­rung aus.

D ist ein inner­ge­mein­schaft­li­cher Erwerb in Öster­reich zuzurechnen, weil hier die Versen­dung endet. Dieser inner­ge­mein­schaft­liche Erwerb wird gemäß § 25 b Abs. 3 UStG nicht besteuert. Verwendet D seine Umsatz­steuer-Identi­fi­ka­tions-Nummer, findet gemäß § 3 d Satz 2 UStG auch in Deutsch­land kein inner­ge­mein­schaft­li­cher Erwerb statt, weil dieser bereits in Öster­reich nicht besteuert wird. Er ist aller­dings verpflichtet, eine zusam­men­fas­sende Meldung abzugeben.

Die zweite (ruhende) Liefe­rung führt D an Ö aus. Der Lieferort liegt am Zielort in Öster­reich (§ 3 Abs. 7 Nr. 2 UStG), weil dort die Versen­dung endet. Die Liefe­rung muss von Ö in Öster­reich versteuert werden. Konse­quenz: D wird in Öster­reich steuer­lich nicht erfasst.

Quelle: UStG | Gesetz­liche Regelung | § 25 b | 08-08-2024