Der inner­ge­mein­schaft­liche Versand­handel ist für Liefe­rungen, die nach dem 30.6.2021 ausge­führt werden, durch den inner­ge­mein­schaft­li­chen Fernver­kauf ersetzt worden. Es liegt ein inner­ge­mein­schaft­li­cher Fernver­kauf vor, wenn ein Gegen­stand 

  • durch den liefernden Unter­nehmer aus einem EU-Land in ein anderes EU-Land beför­dert oder versendet wird und
  • der Empfänger ein Nicht­un­ter­nehmer ist oder ein Unter­nehmer, der den Gegen­stand nicht für sein Unter­nehmen erwirbt.

Bei einem inner­ge­mein­schaft­li­chen Fernver­kauf befindet sich der Ort der Liefe­rung da, wo die Beför­de­rung oder Versen­dung endet

Bagatell­grenze: Der Ort der Liefe­rung befindet sich grund­sätz­lich an dem Ort, an dem der Leistungs­emp­fänger seinen Wohnsitz hat. Bis zu einem Schwel­len­wert von 10.000 € unter­liegt die Liefe­rung der Umsatz­steuer im Mitglieds­staat des leistenden Unter­neh­mens. Es handelt sich um eine einheit­liche Bagatell­grenze von 10.000 €, die bis zum 30.6.2021 nur für "Rundfunk- und Fernseh­dienst­leis­tungen, Telekom­mu­ni­ka­ti­ons­dienst­leis­tungen und andere elektro­ni­sche Dienst­leis­tungen" anzuwenden war. Die Bagatell­grenze von 10.000 € gilt außerdem nicht getrennt für jedes EU-Land. Es kommt vielmehr auf die Summe aller Umsätze an, die unter diese Regelung fallen. Auf die Anwen­dung der Bagatell­grenze kann auch verzichtet werden.

Wird der Schwel­len­wert von 10.000 € überschritten oder auf die Anwen­dung der Bagatell­grenze, verzichtet, verla­gert sich der Ort der Liefe­rung an den Ort, an dem der Leistungs­emp­fänger seinen Wohnsitz hat. Um zu vermeiden, dass sich ein Unter­nehmer in mehreren EU-Ländern regis­trieren lassen muss, hat er die Möglich­keit, ein verein­fachtes Besteue­rungs­ver­fahren anzuwenden. Unter­nehmer mit Sitz in Deutsch­land, die an diesem Verfahren teilnehmen wollen, müssen dies

  • gegen­über dem Bundes­zen­tralamt für Steuern (BZSt)
  • nach amtlich vorge­schrie­benem Daten­satz
  • durch Daten­fern­über­tra­gung nach der Steuer­daten-Übermitt­lungs­ver­ord­nung anzeigen.

Hat der Unter­nehmer sich für dieses Verfahren angemeldet, dann gilt diese Anmel­dung für seine inner­ge­mein­schaft­li­chen Fernver­käufe und für seine elektro­ni­schen Leistungen an Privat­per­sonen in allen EU-Ländern, in denen der Unter­nehmer weder einen Sitz noch eine Betriebs­stätte hat (= sog. Anlauf­stelle, bezeichnet als One Stop Shop – OSS). Bei dem OSS-Verfahren hat der leistende Unter­nehmer die Möglich­keit, die Umsatz­steuer, die sich aus den inner­ge­mein­schaft­li­chen Fernver­käufen ergibt, über ein natio­nales Portal beim BZSt anzumelden. Eine Regis­trie­rung im jewei­ligen Bestim­mungs­land entfällt. Die Zahlung der Umsatz­steuer erfolgt dann an das BZSt, das die Zahlungen an die einzelnen EU-Länder abwickelt.

Quelle: UStG | Gesetz­liche Regelung | § 3c | 07-07-2022