Grund­sätz­lich gilt, dass Weihnachts- und Urlaubs­geld nicht in eine steuer­freie Infla­ti­ons­aus­gleichs­prämie umgewan­delt werden kann. Die Zahlung von Weihnachts­geld weist nicht den erfor­der­li­chen Infla­ti­ons­bezug auf. Denn die Leistung muss zur Abmil­de­rung der gestie­genen Verbrau­cher­preise und zusätz­lich zum ohnehin geschul­deten Arbeits­lohn gewährt werden. Es ist aber steuer­lich zulässig, die Zahlung einer Infla­ti­ons­aus­gleichs­prämie so mit der Zahlung von Weihnachts­geld zu verbinden, dass zwei geson­derte Beträge (zum einen das Weihnachts­geld und zum anderen die Infla­ti­ons­aus­gleichs­prämie) in derselben Gehalts­ab­rech­nung aufge­führt werden. Leistungen des Arbeit­ge­bers, die auf einer vertrag­li­chen Verein­ba­rung mit dem Arbeit­nehmer oder auf einer anderen recht­li­chen Verpflich­tung beruhen, können nachträg­lich nicht in eine steuer­freie Infla­ti­ons­aus­gleichs­prämie umgewan­delt oder umgewidmet werden. 

Sofern jedoch keine vertrag­li­chen Verein­ba­rungen oder andere recht­liche Verpflich­tungen des Arbeit­ge­bers zur Gewäh­rung einer Sonder­zah­lung bestehen, kann er eine Infla­ti­ons­aus­gleichs­prämie steuer­frei auszahlen, weil dann die Voraus­set­zung einer Gewäh­rung „zusätz­lich zum ohnehin geschul­deten Arbeits­lohn“ erfüllt ist. Außerdem müssen auch die übrigen Voraus­set­zungen für die Steuer­be­freiung vorliegen. So ist z. B. wichtig, dass der Infla­ti­ons­bezug erkennbar ist.

Praxis-Beispiel:
Ein Unter­nehmer beschäf­tigt 5 Arbeit­nehmer. Mit der Lohnab­rech­nung für den Monat Dezember 2023 gewährt er seinen Mitar­bei­tern anstatt eines freiwil­ligen Weihnachts­geldes eine steuer- und sozial­ver­si­che­rungs­freie Infla­ti­ons­aus­gleichs­prämie von jeweils 1.500 €. Da weder vertrag­liche Verein­ba­rungen noch andere recht­liche Verpflich­tungen des Arbeit­ge­bers zur Gewäh­rung einer Sonder­zah­lung bestehen, kann er unter Einhal­tung der weiteren Voraus­set­zungen eine Infla­ti­ons­aus­gleichs­prämie steuer­frei auszahlen. Diese Zahlungen sind in der Buchfüh­rung auf das Konto „freiwil­lige soziale Aufwen­dungen, lohnsteu­er­frei“ zu erfassen.

Quelle: Sonstige | Veröf­fent­li­chung | BMF: FAQ zur Infla­ti­ons­aus­gleichs­prämie | 05-04-2023