Arbeit­geber können ihren Arbeit­neh­mern in der Zeit vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 eine steuer- und abgaben­freie Infla­ti­ons­aus­gleichs­prämie von bis zu 3.000 € zukommen lassen (§ 3 Nr. 11c EStG). Diese Leistungen in Form von Zuschüssen und/​oder Sachbe­zügen zur Abmil­de­rung der gestie­genen Verbrau­cher­preise müssen zusätz­lich zum ohnehin geschul­deten Arbeits­lohn geleistet werden. Es handelt sich um einen steuer­li­chen Freibe­trag. Es genügt, wenn der Arbeit­geber bei der Gewäh­rung der Leistung festhält, dass die Leistung im Zusam­men­hang mit der Preis­stei­ge­rung steht.

Die Auszah­lung der Infla­ti­ons­prämie ist für Unter­nehmen freiwillig. Arbeit­nehmer haben keinen gesetz­li­chen Anspruch auf die Prämie in Höhe von 3.000 €. Der Arbeit­geber entscheidet, ob und in welcher Höhe er die Prämie an die Beschäf­tigten zahlt. Er hat auch die Möglich­keit, den Betrag von 3.000 € oder einen gerin­geren Betrag in Teilbe­trägen an den Arbeit­nehmer auszu­zahlen. Die Zahlung der Infla­ti­ons­prämie ist beim Arbeit­geber als Betriebs­aus­gabe abziehbar.

Gesell­schafter Geschäfts­führer einer GmbH oder UG sind regel­mäßig Arbeit­nehmer, sodass auch sie einen Anspruch auf eine Infla­ti­ons­aus­gleichs­prämie haben. Es sind jedoch einige Vorgaben zu beachten, damit das Finanzamt die Sonder­zah­lung nicht als verdeckte Gewinn­aus­schüt­tung umqua­li­fi­ziert. Denn in diesem Fall wäre die steuer­freie Infla­ti­ons­aus­gleichs­prämie bei den Einkünften aus Kapital­ver­mögen zu erfassen. Eine verdeckte Gewinn­aus­schüt­tung liegt vor, wenn es für die Zahlungen keine überzeu­genden betrieb­li­chen Gründe gibt, sodass diese Zahlung durch das Gesell­schafts­ver­hältnis veran­lasst ist. 

Eine Veran­las­sung durch das Gesell­schafts­ver­hältnis liegt dann vor, wenn ein ordent­li­cher und gewis­sen­hafter Geschäfts­führer die Vermö­gens­min­de­rung (also die Auszah­lung der Prämie) gegen­über einer Person, die nicht Gesell­schafter ist unter sonst gleichen Umständen nicht hinge­nommen hätte (Fremd­ver­gleich). Unabhängig davon, ob ein interner Betriebs­ver­gleich (Gleich­be­hand­lung von Gesell­schafter-Geschäfts­führer, Fremd-Geschäfts­führer und Proku­rist) möglich ist, sollte zum Nachweis der betrieb­li­chen Veran­las­sung der Sonder­zah­lung Folgendes beachtet werden:

  • Im Dienst­ver­trag (oder in einer Ergän­zung zum Dienst­ver­trag) sollte geregelt sein, dass der Gesell­schafter-Geschäfts­führer alle steuer­freien Leistungen erhalten kann, die das Gesetz für Arbeit­nehmer vorsieht.
  • Auf der Lohnab­rech­nung sollte die Sonder­zah­lung mit dem Vermerk versehen sein, dass die Zahlung zur Abmil­de­rung der gestie­genen Verbrau­cher­preise erfolgt (z. B. „Zahlung nach § 3 Nr. 11 c EStG“).

Diese Grund­sätze müssen auch dann beachtet werden, wenn eine naheste­hende Person des Gesell­schaf­ters der GmbH bzw. der UG beschäf­tigt ist, die selbst nicht Gesell­schafter ist.

Enthält der Dienst­ver­trag des Gesell­schafter-Geschäfts­füh­rers bisher keine Aussagen dazu, dass er alle steuer­freien Leistungen erhalten kann, die das Gesetz für Arbeit­nehmer vorsieht, muss die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung der Änderung oder Ergän­zung des Dienst­ver­trags zustimmen (BMF-Schreiben vom 16.05.1994, IV B 7-S 2742 -14/94). Wenn der Gesell­schafter-Geschäfts­führer eine abgaben­freie Infla­ti­ons­aus­gleichs­prämie erhalten soll, ist es erfor­der­lich, dass die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung zuvor einen entspre­chenden Beschluss fasst, der zu proto­kol­lieren ist. Ohne Beschluss der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung ist die Verein­ba­rung nicht wirksam zustande gekommen. Konse­quenz ist, dass dann eine verdeckte Gewinn­aus­schüt­tung vorliegt.

Dieselben Grund­sätze gelten auch bei einer Einmann-GmbH. Das heißt, dass der Gesell­schafter-Geschäfts­führer eine Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung einbe­rufen muss, in der er einen entspre­chenden Beschluss zu fassen und zu proto­kol­lieren hat.

Quelle: Sonstige | Gesetz­liche Regelung | Gesetz zur tempo­rären Senkung des Umsatz­steu­er­satzes auf Gaslie­fe­rungen über das Erdgas­netz | 18-10-2022