Nach § 3 Nr. 11c EStG können Arbeit­geber ihren Arbeit­neh­mern

  • zusätz­lich zum ohnehin geschul­deten Arbeits­lohn
  • in der Zeit vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024
  • Leistungen in Form von Zuschüssen und Sachbe­zügen

zur Abmil­de­rung der gestie­genen Verbrau­cher­preise bis zu einem Betrag von 3.000 € steuer­frei zukommen lassen.

Es genügt, wenn der Arbeit­geber bei der Gewäh­rung der Leistung festhält, dass die Leistung im Zusam­men­hang mit der Preis­stei­ge­rung steht. Die Auszah­lung der Infla­ti­ons­prämie ist für Unter­nehmen freiwillig. Arbeit­nehmer haben keinen gesetz­li­chen Anspruch auf die Prämie in Höhe von 3.000 €. Der Arbeit­geber entscheidet, ob und in welcher Höhe er die Prämie an die Beschäf­tigten zahlt. Der Arbeit­geber hat auch die Möglich­keit, den Betrag von 3.000 € oder einen gerin­geren Betrag in Teilbe­trägen an den Arbeit­nehmer auszu­zahlen. Die Zahlung der Infla­ti­ons­prämie ist beim Arbeit­geber als Betriebs­aus­gabe abziehbar.

Überstunden ohne Anspruch auf Vergü­tung: Der Arbeit­geber kann eine Sonder­zah­lung an einen Arbeit­nehmer als steuer­freie Infla­ti­ons­aus­gleichs­prämie leisten, auch wenn der Arbeit­nehmer im Gegenzug auf einen Freizeit­aus­gleich von Überstunden verzichtet bzw. wenn die Zahl der Überstunden gekürzt wird, auf die kein Auszah­lungs­an­spruch besteht. Die Voraus­set­zung einer Gewäh­rung „zusätz­lich zum ohnehin geschul­deten Arbeits­lohn“ ist in diesen Fällen erfüllt.

Mehrere Arbeits­ver­hält­nisse: Die Steuer­be­freiung kann bis zu dem Betrag von 3.000 € in der Regel für jedes Arbeits­ver­hältnis, also auch für aufein­ander folgende oder neben­ein­ander bestehende Dienst­ver­hält­nisse, geson­dert in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch bei mehreren Arbeits­ver­hält­nissen mit unter­schied­li­chen Arbeit­ge­bern verbun­dener Unter­nehmen im Sinne des § 15 Aktien­ge­setz. Der Arbeit­geber braucht somit nicht zu prüfen, ob der Arbeit­nehmer eine Prämie bereits aus einem anderen Arbeits­ver­hältnis mit einem anderen Arbeit­geber erhalten hat.

Bei mehreren aufein­ander folgenden Arbeits­ver­hält­nissen in dem Begüns­ti­gungs­zeit­raum zu demselben Arbeit­geber gilt die Steuer­be­freiung jedoch nur bis zu dem Betrag von insge­samt 3.000 €. Bei einer zivil­recht­li­chen Gesamt­rechts­nach­folge und bei Betriebs­über­gängen (z. B. bei Einbrin­gung eines Einzel­un­ter­neh­mens in eine Kapital­ge­sell­schaft) ist nicht von einem weiteren Dienst­ver­hältnis auszu­gehen. Hier tritt zivil­recht­lich der neue Betriebs­in­haber ledig­lich in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeits­ver­hält­nissen ein. In diesen Fällen kann der steuer­freie Höchst­be­trag nicht mehrfach in Anspruch genommen werden.

Minijobs: Die Steuer­be­freiung kann neben der Möglich­keit der Lohnsteu­er­pau­scha­lie­rung für Minijobs angewendet werden.

Quelle: Sonstige | Veröf­fent­li­chung | BMF: FAQ zur Infla­ti­ons­aus­gleichs­prämie | 30-03-2023