Arbeit­nehmer, die sich (ohne krank zu sein) auf Anord­nung des Gesund­heits­amtes als Krank­heits- oder Anste­ckungs­ver­däch­tige in Quaran­täne begeben müssen oder einem Tätig­keits­verbot unter­liegen, erhalten im Falle des Verdienst­aus­falls eine Entschä­di­gung nach § 56 Absatz 1 des Infek­ti­ons­schutz­ge­setzes (IfSG). Auch Arbeit­nehmer, die aufgrund der vorüber­ge­henden Schlie­ßung von Einrich­tungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrich­tungen für Menschen mit Behin­de­rungen ihre Kinder oder behin­derte Menschen selbst beauf­sich­tigen, erhalten im Falle des Verdienst­aus­falls unter den Voraus­set­zungen des § 56 Abs. 1a IfSG eine Entschä­di­gung. Die Verdienst­aus­fall­ent­schä­di­gung ist für die Dauer des Arbeits­ver­hält­nisses, längs­tens für sechs Wochen, zu zahlen.

Die Zahlung der Verdienst­aus­fall­ent­schä­di­gung leistet der Arbeit­geber für die Entschä­di­gungs­be­hörde. Die gezahlte Verdienst­aus­fall­ent­schä­di­gung wird dem Arbeit­geber auf Antrag von der Entschä­di­gungs­be­hörde erstattet. Die Verdienst­aus­fall­ent­schä­di­gung ist für den Arbeit­nehmer steuer­frei und unter­liegt dem Progres­si­ons­vor­be­halt. Sie ist vom Arbeit­geber im Lohnkonto aufzu­zeichnen und auf der elektro­ni­schen Lohnsteu­er­be­schei­ni­gung bzw. der Beson­deren Lohnsteu­er­be­schei­ni­gung zu beschei­nigen. Ob und in welcher Höhe eine Verdienst­aus­fall­ent­schä­di­gung vorliegt, wird durch die zustän­dige Entschä­di­gungs­be­hörde bestimmt.

Oftmals kommt die Entschä­di­gungs­be­hörde bei der Berech­nung des Erstat­tungs­be­trags zu einem anderen Ergebnis als der Arbeit­geber. Stellt der Arbeit­geber im Nachhinein fest, dass seine ursprüng­liche Behand­lung unzutref­fend war, ist er verpflichtet, zu viel erhobene Lohnsteuer bei der nächsten Lohnzah­lung zu erstatten bzw. noch nicht erhobene Lohnsteuer bei der nächsten Lohnzah­lung einzu­be­halten. 

Hat der Arbeit­geber die Lohnsteu­er­be­schei­ni­gung bereits übermit­telt bzw. ausge­stellt, scheidet eine Änderung des Lohnsteu­er­ab­zugs aus. Da die Lohnsteu­er­be­schei­ni­gung bis zum letzten Tag des Monats Februar des Folge­jahres zu übermit­teln bzw. zu übersenden ist, ist die Änderung des Lohnsteu­er­ab­zugs spätes­tens ab dem 1. März des Folge­jahres ausge­schlossen. Nach der Übermitt­lung bzw. Ausstel­lung der Lohnsteu­er­be­schei­ni­gung bekannt­ge­wor­dene Abwei­chungen der Entschä­di­gungs­be­hörde von der ursprüng­li­chen Berech­nung des Arbeit­ge­bers recht­fer­tigen keine Änderung der Lohnsteu­er­be­schei­ni­gung. 

Die unzutref­fende Behand­lung muss korri­giert werden, es sei denn die Diffe­renz zwischen der dem Arbeit­nehmer gezahlten Verdienst­aus­fall­ent­schä­di­gung und der dem Arbeit­geber bewil­ligten Erstat­tung übersteigt nicht 200 € pro Quaran­tä­ne­fall. Insoweit haftet der Arbeit­geber auch nicht für die nicht vorschrifts­mäßig einbe­hal­tene Lohnsteuer. Von einer Nachfor­de­rung der zu wenig erhobenen Lohnsteuer beim Arbeit­nehmer wird abgesehen. In diesen Fällen unter­bleibt auch eine Korrektur der unzutref­fenden Steuer­frei­stel­lung im Rahmen der Einkom­men­steu­er­ver­an­la­gung des Arbeit­neh­mers.

Quelle: BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | IV C 5 - S 2342/20/10008 :003 | 24-01-2023