Nach Erörte­rung mit den obersten Finanz­be­hörden der Länder gilt zur Ermitt­lung der steuer­li­chen Identi­fi­ka­ti­ons­nummer für die elektro­ni­sche Übermitt­lung von Lohnsteu­er­be­schei­ni­gungen Folgendes: 

Mit dem Gesetz zur weiteren steuer­li­chen Förde­rung der Elektro­mo­bi­lität und zur Änderung weiterer steuer­li­cher Vorschriften wurde die Abschaf­fung der elektro­ni­schen Transfer-Identi­fi­ka­tions-Nummer (eTIN) mit dem Ende des Veran­la­gungs­zeit­raums 2022 beschlossen. Für die elektro­ni­sche Übermitt­lung von Lohnsteu­er­be­schei­ni­gungen ist daher ab dem Veran­la­gungs­zeit­raum 2023 zwingend die Angabe einer steuer­li­chen Identi­fi­ka­ti­ons­nummer notwendig. 

Hat der Arbeit­geber für den Arbeit­nehmer für das Jahr 2022 eine Lohnsteu­er­be­schei­ni­gung übermit­telt und versi­chert der Arbeit­geber, dass das Dienst­ver­hältnis nach Ablauf des Jahres 2022 fortbe­standen und der Arbeit­nehmer trotz Auffor­de­rung pflicht­widrig seine Identi­fi­ka­ti­ons­nummer bisher nicht mitge­teilt hat, teilt das zustän­dige Finanzamt die Identi­fi­ka­ti­ons­nummer des Arbeit­neh­mers auf formlose schrift­liche Anfrage des Arbeit­ge­bers mit.

Wichtig! Die Anfrage hat 

  • den Namen,
  • das Geburts­datum,
  • die Anschrift

des Arbeit­neh­mers zu enthalten. Von einer Pflicht­wid­rig­keit ist auch auszu­gehen, wenn der Arbeit­nehmer der Auffor­de­rung ohne Begrün­dung nicht nachkommt. Eine Mittei­lung erfolgt bei Vorliegen der oben genannten Voraus­set­zungen auch dann, wenn die Identi­fi­ka­ti­ons­nummer dem Arbeit­nehmer erstmals zuzuteilen ist. Einer Bevoll­mäch­ti­gung oder Zustim­mung des Arbeit­neh­mers bedarf es insoweit nicht. 

Unabhängig davon kann der Arbeit­geber generell die Zutei­lung bzw. die Mittei­lung der steuer­li­chen Identi­fi­ka­ti­ons­nummer des Arbeit­neh­mers beim zustän­digen Finanzamt beantragen, wenn ihn der Arbeit­nehmer hierzu nach § 80 Absatz 1 AO bevoll­mäch­tigt hat. Legt der Arbeit­nehmer dem Arbeit­geber die steuer­liche Identi­fi­ka­ti­ons­nummer schuld­haft nicht vor und kann der Arbeit­geber diese nicht erhalten, hat er regel­mäßig die Lohnsteuer nach Steuer­klasse VI zu ermit­teln. Dies gilt insbe­son­dere für 

  • Betriebs­rentner und Versor­gungs­emp­fänger, die im Ausland ansässig sind und denen die Unter­lagen zur Ertei­lung einer steuer­li­chen Identi­fi­ka­ti­ons­nummer zugeschickt wurden, diese jedoch bisher noch nicht beantragt haben,
  • Arbeit­nehmer - insbe­son­dere auch aus dem Ausland -, die nur für kurze Zeit vom Arbeit­geber beschäf­tigt werden und die dem Arbeit­geber ihre steuer­liche Identi­fi­ka­ti­ons­nummer bisher nicht mitge­teilt haben,
  • Zahlungen an Sterbe­geld­emp­fänger sowie
  • Arbeit­nehmer, die sich weigern, dem Arbeit­geber die steuer­liche Identi­fi­ka­ti­ons­nummer mitzu­teilen.

Nur in den Fällen, in denen der Arbeit­nehmer die fehlende Mittei­lung der steuer­li­chen Identi­fi­ka­ti­ons­nummer nicht zu vertreten hat oder der Arbeit­geber aufgrund von techni­schen Störungen die steuer­liche Identi­fi­ka­ti­ons­nummer nicht abrufen kann, kann der Arbeit­geber für die Lohnsteu­er­be­rech­nung die voraus­sicht­liche Steuer­klasse längs­tens für drei Kalen­der­mo­nate zu Grunde zu legen.

Quelle: BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | IV C 5 - S 2295/21/10001 :001 | 22-01-2024