Im Wachs­tums­chan­cen­ge­setz in der Fassung, die der Bundestag dem Bundesrat zur Zustim­mung vorge­legt hat, sind gegen­über dem ursprüng­li­chen Entwurf weitere Änderungen vorge­nommen worden, wie z. B. bei der Privat­nut­zung von Hybrid­elektro-Fahrzeugen. 

Bei der 1%-Regelung gilt Folgendes:
Bei E-Fahrzeugen, die nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 angeschafft wurden bzw. werden, ist die private Nutzung nur mit einem Viertel des Brutto­lis­ten­preises anzusetzen, wenn das Kraft­fahr­zeug keine Kohlen­di­oxid­emis­sion je gefah­renen Kilometer hat und der Brutto­lis­ten­preis des Kraft­fahr­zeugs nicht mehr als 60.000 € (bei Anschaf­fungen ab dem 1.1.2024 nicht mehr als 70.000 €) beträgt.

Die Bemes­sungs­grund­lage bei der Bewer­tung der Entnahme für die private Nutzung betrieb­li­cher Elektro­fahr­zeuge, die Kohlen­di­oxid ausstoßen und bei extern auflad­baren Hybrid­elek­tro­fahr­zeugen, ist die private Nutzung nur mit der Hälfte des Brutto­lis­ten­preises anzusetzen. Folgendes ist bei Fahrzeugen zu beachten, die

  • nach dem 31.12.2021 und vor dem 1.1.2025 angeschafft werden, dass das Fahrzeug, einen Kohlen­di­oxid­aus­stoß von höchs­tens 50 Gramm je gefah­renen Kilometer hat oder die Reich­weite des Fahrzeugs unter ausschließ­li­cher Nutzung der elektri­schen Antriebs­ma­schine mindes­tens 60 Kilometer beträgt, oder
  • nach dem 31.12.2024 und vor dem 1.1.2031 angeschafft werden, dass das Fahrzeug einen Kohlen­di­oxid­aus­stoß von höchs­tens 50 Gramm je gefah­renen Kilometer hat; die bisher vorge­se­hene Alter­na­tive einer elektri­schen Mindestreich­weite des Fahrzeugs von mindes­tens 80 Kilome­tern entfällt.

Bei der Anwen­dung der Fahrten­buch­me­thode gilt Folgendes: 
Die Bemes­sungs­grund­lage bei der Bewer­tung der Entnahme für die private Nutzung betrieb­li­cher Elektro­fahr­zeuge, die Kohlen­di­oxid ausstoßen und bei extern auflad­baren Hybrid­elek­tro­fahr­zeugen, ist die private Nutzung nur mit der Hälfte der entstan­denen Aufwen­dungen (die Anschaf­fungs­kosten für das Kraft­fahr­zeug oder vergleich­bare Aufwen­dungen, z. B. Leasing­raten) nur zur Hälfte zu berück­sich­tigen, wenn das Fahrzeug einen Kohlen­di­oxid­aus­stoß von höchs­tens 50 Gramm je gefah­renen Kilometer hat. Ab 2025 entfällt die bisher vorge­se­hene Alter­na­tive einer elektri­schen Mindestreich­weite des Fahrzeugs von mindes­tens 80 Kilome­tern.

Das gilt für Fahrzeuge, die nach dem 31.12.2024 angeschafft werden und ist entspre­chend bei der Überlas­sung eines betrieb­li­chen Kraft­fahr­zeugs an Arbeit­nehmer anzuwenden.

Quelle: EStG | Geset­zes­än­de­rung | § 6 Abs. 1 EStG gem. Wachs­tums­chan­cen­ge­setz – Entwurf | 23-11-2023