Die kurzfris­tige Vermie­tung von Wohn-, Schlaf­räumen und von Camping­plätzen unter­liegt dem ermäßigten Steuer­satz von 7%. Der ermäßigte Steuer­satz gilt nur für Leistungen, die unmit­telbar der Vermie­tung dienen. Die Vermie­tung muss kurzfristig sein (weniger als 6 Monate). Es kommt nicht darauf an, ob ein Zimmer oder eine Wohnung vermietet wird. Es muss also kein gaststät­ten­ähn­li­ches Verhältnis vorliegen. Ist die Vermie­tung kurzfristig, spielt es keine Rolle, ob die Übernach­tungen in Hotels, Pensionen, Fremden­zim­mern (möblierten Zimmern) oder Ferien­woh­nungen erfolgen.

Geschäfts­reisen: Häufig bieten Hotels Übernach­tungen mit Frühstück zum Einheits­preis an. Das bedeutet, dass im Gesamt­preis sowohl Leistungen enthalten sind, die dem ermäßigten Steuer­satz und dem Regel­steu­er­satz unter­liegen. Die Übernach­tung selbst wird mit 7% versteuert. Die nachfol­genden Positionen werden hingegen mit 19% versteuert:

  • Abgabe eines Frühstücks
  • Nutzung von Kommu­ni­ka­ti­ons­netzen
  • Reini­gung und Bügeln von Kleidung, Schuh­putz­ser­vice
  • Trans­port zwischen Bahnhof/​Flughafen und Unter­kunft
  • Trans­port von Gepäck außer­halb des Beher­ber­gungs­be­triebs
  • Überlas­sung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen.

Hotel­be­triebe sind verpflichtet, Leistungen mit unter­schied­li­chen Steuer­sätzen auch getrennt vonein­ander auszu­weisen, wobei die 19%igen Leistungen ggf. zu schätzen sind. Nach Abschn. 12.16 Abs. 12 Satz 2 UStAE wird es aus Verein­fa­chungs­gründen – auch für Zwecke des Vorsteu­er­ab­zugs des Leistungs­emp­fän­gers – nicht beanstandet, wenn die in einem Pauschal­an­gebot enthal­tenen 19%igen Leistungen in der Rechnung zu einem Sammel­posten (z. B. "Business-Package", "Service­pau­schale") zusam­men­ge­fasst werden und der darauf entfal­lende Entgelt­an­teil in einem Betrag ausge­wiesen wird. Es wird ebenfalls nicht beanstandet, wenn der auf diese Leistungen entfal­lende Entgelt­an­teil mit 20% des pauschalem Gesamt­preises angesetzt wird. Für Klein­be­trags­rech­nungen gilt dies für den in der Rechnung anzuge­benden Steuer­be­trag entspre­chend. Die Verein­fa­chungs­re­ge­lung gilt nicht für Leistungen, für die ein geson­dertes Entgelt verein­bart wird.

Für Unter­nehmer, die aus beruf­li­chen Gründen übernachten, ist aus ertrag­steu­er­li­chen Gründen eine weitere Diffe­ren­zie­rung erfor­der­lich. Der Unter­nehmer darf nur die amtli­chen Verpfle­gungs­pau­schalen geltend machen (bei einer Abwesen­heit pro Tag bis zu 8 Stunden 0 €, bei mehr als 8 Stunden Abwesen­heit und mehrtä­gigen Geschäfts­reisen 14 € und bei einer Abwesen­heit von 24 Stunden 28 €). Ein Abzug der tatsäch­li­chen Verpfle­gungs­kosten scheidet aus. Das bedeutet, dass bei einer Übernach­tung mit Frühstück zum Einheits­preis das Entgelt für Leistungen heraus­zu­rechnen ist, die dem Regel­steu­er­satz von 19% unter­liegen.

In diesen 20% für das "Business Package" bzw. die "Service­pau­schale" ist seit 2024 auch das Frühstück einschließ­lich Getränke enthalten. Die Kosten für ein Frühstück können mit 20% der vollen Verpfle­gungs­pau­schale heraus­ge­rechnet werden. Die volle inlän­di­sche Verpfle­gungs­pau­schale beträgt 28 €, sodass 28 € × 20% = 5,60 € pro Frühstück dem Package-Preis heraus­ge­rechnet werden. 

Praxis-Beispiel:
Ein Unter­nehmer übernachtet während einer auswär­tigen Tätig­keit in einem Hotel. Das Hotel berechnet ihm für die Übernach­tung einen pauschalen Betrag von 120 €, in dem das Frühstück, die Überlas­sung des Parkplatzes, die Nutzung von Fitness­ge­räten und des Inter­nets enthalten sind. Der Hotel­be­trieb darf wie folgt abrechnen:

Gesamt­preis (brutto) 120,00 €
20% für Business Packa­ge/­Ser­vice-Pauschale 24,00 €
Preis für die Übernach­tung 96,00 €

Die Leistungs­be­schrei­bung in der Rechnung sollte dann wie folgt aussehen:

Übernach­tung (96 € : 1,07 =) 84,48 €
zuzüg­lich 7% Umsatz­steuer 5,92 € 96,00 €
Business Packa­ge/­Ser­vice-Pauschale (netto) 20,17 €
19% USt 3,83 € 24,00 €
Pauschaler Rechnungs­be­trag 120,00 €

Die Kosten für das Frühstück (pauschal 5,60 €) sind nicht abziehbar, wohl aber die Verpfle­gungs­pau­schale.

Quelle:Umsatzsteuer-Anwendungserlasse | Gesetz­liche Regelung | Abschn. 12.16 Abs. 12 | 27-02-2025