Die neue Homeof­fice-Pauschale wurde durch das Jahres­steu­er­ge­setz 2022 mit Wirkung ab 1.1.2023 verän­dert und gilt nunmehr unbefristet. Für jeden Kalen­dertag, an dem die betrieb­liche oder beruf­liche Tätig­keit überwie­gend in der häusli­chen Wohnung ausgeübt wird und keine erste Tätig­keits­stätte aufge­sucht wird, die außer­halb der häusli­chen Wohnung liegt, kann für die gesamte betrieb­liche und beruf­liche Betäti­gung ein Betrag von 6 € (Tages­pau­schale), höchs­tens 1.260 € im Wirtschafts- oder Kalen­der­jahr, abgezogen werden. In diesen Fällen kommt es für den Abzug nicht darauf an, ob dem Steuer­pflich­tigen ein anderer Arbeits­platz zur Verfü­gung steht. Eine Auswärts­tä­tig­keit am selben Tag ist unschäd­lich, wenn der Steuer­pflich­tige an diesem Tag seine betrieb­liche oder beruf­liche Tätig­keit überwie­gend in der häusli­chen Wohnung ausübt. „Überwie­gend“ heißt, dass mehr als die Hälfte der tatsäch­li­chen tägli­chen Arbeits­zeit in der häusli­chen Wohnung verbracht werden muss. Die Kalen­der­tage, an denen die Voraus­set­zungen für die Inanspruch­nahme der Tages­pau­schale erfüllt sind, müssen vom Steuer­pflich­tigen aufge­zeichnet und in geeig­neter Form glaub­haft gemacht werden.

Praxis-Beispiel:
Der angestellte Bauin­ge­nieur fährt an einem Tag erst zur Baustelle (Auswärts­tä­tig­keit). Anschlie­ßend erledigt er die Büroar­beiten nicht am Arbeits­platz des Arbeit­ge­bers (erste Tätig­keits­stätte), sondern in der häusli­chen Wohnung. Der Bauin­ge­nieur kann für diesen Tag sowohl Reise­kosten für die Fahrt zur Baustelle als auch die Tages­pau­schale abziehen, wenn die Arbeit zeitlich überwie­gend in der häusli­chen Wohnung ausgeübt wird, d.h. die Arbeits­zeit in der häusli­chen Wohnung mehr als die Hälfte der Gesamt­ar­beits­zeit des Tages beträgt.

Es steht dauer­haft kein anderer Arbeits­platz zur Verfü­gung: Steht für die betrieb­liche oder beruf­liche Tätig­keit dauer­haft kein anderer Arbeits­platz zur Verfü­gung und wird der Steuer­pflich­tige auch in der häusli­chen Wohnung tätig, ist ein Abzug der Tages­pau­schale auch dann zulässig, wenn die Tätig­keit am selben Kalen­dertag auswärts oder an der ersten Tätig­keits­stätte ausgeübt wird. In diesen Fällen ist zwar ein Tätig­werden, aber kein zeitlich überwie­gendes Tätig­werden in der häusli­chen Wohnung im Sinne für den Abzug der Tages­pau­schale erfor­der­lich. 

Praxis-Beispiel: 
Ein Lehrer unter­richtet täglich von 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr an der Schule und erledigt nachmit­tags von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr in der häusli­chen Wohnung die Vor- und Nachbe­rei­tung des Unter­richts und korri­giert Klassen­ar­beiten. Für die Unter­richtsvor- und -nachbe­rei­tung steht dem Lehrer in der Schule kein anderer Arbeits­platz zur Verfü­gung. Der Lehrer kann neben der Entfer­nungs­pau­schale für die Fahrten zur Schule (erste Tätig­keits­stätte) auch die Tages­pau­schale für die beruf­liche Tätig­keit in der häusli­chen Wohnung abziehen. 

Anderer Arbeits­platz ist grund­sätz­lich jeder Arbeits­platz, der zur Erledi­gung büromä­ßiger Arbeiten geeignet ist. Die konkreten Arbeits­be­din­gungen und Umstände, wie beispiels­weise Lärmbe­läs­ti­gung oder Publi­kums­ver­kehr, sind grund­sätz­lich unbeacht­lich. Ob ein anderer Arbeits­platz vorliegt, ist nach objek­tiven Gesichts­punkten zu beurteilen. Subjek­tive Erwägungen des Steuer­pflich­tigen zur Annehm­bar­keit des Arbeits­platzes sind unbeacht­lich.

Ein anderer Arbeits­platz steht dem Steuer­pflich­tigen dann zur Verfü­gung, wenn dieser ihn in dem konkret erfor­der­li­chen Umfang und in der konkret erfor­der­li­chen Art und Weise tatsäch­lich nutzen kann. Der Arbeits­platz muss grund­sätz­lich so beschaffen sein, dass der Steuer­pflich­tige auf die häusliche Tätig­keit nicht angewiesen ist. Ein anderer Arbeits­platz steht auch dann zur Verfü­gung, wenn dieser außer­halb der üblichen Arbeits­zeiten, wie z. B. am Wochen­ende oder in den Ferien, nicht zugäng­lich ist. Geht ein Steuer­pflich­tiger nur einer betrieb­li­chen oder beruf­li­chen Tätig­keit nach, muss ein vorhan­dener anderer Arbeits­platz auch tatsäch­lich für alle Aufga­ben­be­reiche dieser Erwerbs­tä­tig­keit genutzt werden können. Der Steuer­pflich­tige ist auch dann auf die Betäti­gung in der häusli­chen Wohnung angewiesen, wenn er dort einen nicht unerheb­li­chen Teil seiner betrieb­li­chen oder beruf­li­chen Tätig­keit verrichten muss. Es genügt aller­dings nicht, wenn er in der häusli­chen Wohnung Arbeiten verrichtet, die er grund­sätz­lich auch an einem anderen Arbeits­platz verrichten könnte.

Anwen­dung: Die Neure­ge­lung ist für Tätig­keiten in der häusli­chen Wohnung anzuwenden, die nach dem 31.12.2022 ausgeübt werden.

Quelle: BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | IV C 6 - S 2145/19/10006 :027 | 16-08-2023