Der Vortrag von immer nach dem gleichen Grund­schema aufge­bauten sogenannten Gebrauchs­reden einer Trauer­red­nerin, die im Kern eine Trauer­rede nach tradi­tio­nellem Verständnis mit der Würdi­gung des Verstor­benen vor der versam­melten Trauer­ge­meinde zum Gegen­stand haben, stellt keine künst­le­ri­sche Darbie­tung eines ausübenden Künst­lers im Sinne des Umsatz­steu­er­ge­setzes dar. Die Tätig­keit als Hochzeits­red­nerin unter­liegt jeden­falls dann dem Regel­steu­er­satz von 19%, wenn die erbrachte Leistung neben dem Halten einer Rede auch die Durch­füh­rung der gesamten Zeremonie umfasst.

Der ermäßigte Steuer­satz von 7% ist hier nicht anzuwenden, weil der Zweck der Steuer­ermä­ßi­gung nur für eine punktu­elle staat­liche Kultur­för­de­rung gilt. Die Kunst­frei­heit begründet nicht ohne weiteres einen verfas­sungs­recht­lich garan­tierten Anspruch auf Steuer­ermä­ßi­gung. Die Tatbe­stände für eine Steuer­ermä­ßi­gung nach dem Umsatz­steu­er­ge­setz finden ihre Grenzen, bei der einschrän­kenden Ausle­gung und Anwen­dung der unions­recht­li­chen Vorgaben.

Quelle:Finanzgerichte | Urteil | FG Düssel­dorf, 1 K 1459/22 U | 26-09-2024