Die Steuer­ermä­ßi­gung für haushalts­nahe Dienst­leis­tungen von 20% der Aufwen­dungen kann für ein Hausnot­ruf­system nicht in Anspruch genommen werden, wenn das System im Notfall ledig­lich den Kontakt zu einer 24 Stunden-Service­zen­trale herstellt. Ein Notruf­system ohne Sofort­hilfe ist somit nicht begüns­tigt.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin hatte ihre Wohnung mit einem Hausnot­ruf­system ausge­stattet. Der mit dem Anbieter geschlos­sene Vertrag beinhal­tete jedoch ledig­lich die Bereit­stel­lung des Hausnotruf-Geräts und einen 24 Stunden-Bereit­schafts­ser­vice. Das Finanzamt berück­sich­tigte die geltend gemachten Aufwen­dungen für das Hausnot­ruf­system nicht als haushalts­nahe Dienst­leis­tung.

Der BFH hat entschieden, dass die Steuer­ermä­ßi­gung nach § 35a EStG nur für haushalts­nahe Dienst­leis­tungen in Anspruch genommen werden kann, die im Haushalt des Steuer­pflich­tigen erbracht werden. Diese Voraus­set­zung ist hier nicht erfüllt. Denn die Klägerin zahlte im Wesent­li­chen für die vom Anbieter des Hausnot­ruf­sys­tems einge­rich­tete Rufbe­reit­schaft sowie für die Entge­gen­nahme eines eventu­ellen Notrufs. Die Rufbe­reit­schaft und die Entge­gen­nahme von einge­henden Notrufen in der Service­zen­trale sowie gegebe­nen­falls die Verstän­di­gung Dritter, damit diese vor Ort Hilfe leisten, erfolgt jedoch außer­halb der Wohnung der Klägerin und damit nicht in ihrem Haushalt.

Fazit: Ein Notruf­system ohne Sofort­hilfe ist anders zu behan­deln als ein Notruf­system in einer Senio­ren­re­si­denz. Denn dort erfolgt der Notruf über einen sogenannten Piepser unmit­telbar an eine Pflege­kraft, die sodann die erfor­der­liche Notfall-Sofort­hilfe übernimmt.

Quelle: BFH | Urteil | VI R7/21 | 14-02-2023