Mieter können Aufwen­dungen für haushalts­nahe Dienst­leis­tungen und Handwer­kerleis­tungen steuer­min­dernd geltend machen, auch wenn sie die Verträge mit den Leistungs­er­brin­gern nicht selbst abgeschlossen haben.

Praxis-Beispiel:
Die Kläger wohnten in einer angemie­teten Eigen­tums­woh­nung. Der Vermieter stellte ihnen mit der Neben­kos­ten­ab­rech­nung Aufwen­dungen für Treppen­haus­rei­ni­gung, Schnee­räum­dienst, Garten­pflege und für die Überprü­fung von Rauch­warn­mel­dern in Rechnung. Hierfür begehrten sie die Steuer­ermä­ßi­gung für haushalts­nahe Dienst­leis­tungen und Handwer­kerleis­tungen nach § 35a EStG. Finanzamt und Finanz­ge­richt lehnten dies ab.

Der BFH gab den Steuer­pflich­tigen Recht. Der Steuer­ermä­ßi­gung steht es nicht entgegen, dass Mieter die Verträge mit den jewei­ligen Leistungs­er­brin­gern, z. B. dem Reini­gungs­un­ter­nehmen und dem Handwerks­be­trieb, regel­mäßig nicht selbst abschließen. Für die Gewäh­rung der Steuer­ermä­ßi­gung ist es ausrei­chend, dass die haushalts­nahen Dienst­leis­tungen und Handwer­kerleis­tungen dem Mieter zugute­kommen. Soweit das Gesetz zudem verlangt, dass der Steuer­pflich­tige für die Aufwen­dungen eine Rechnung erhalten haben muss und die Zahlung auf das Konto des Erbrin­gers der Leistung erfolgt ist, genügt als Nachweis auch eine Abrech­nung über die Wohnne­ben­kosten oder eine Beschei­ni­gung, die dem von der Finanz­ver­wal­tung anerkannten Muster entspricht. 

Fazit: Aus den Unter­lagen müssen sich Art, Inhalt und Zeitpunkt der Leistung sowie Leistungs­er­bringer und Leistungs­emp­fänger nebst geschul­detem Entgelt einschließ­lich des Hinweises der unbaren Zahlung ergeben. Nur bei sich aufdrän­genden Zweifeln an der Richtig­keit dieser Unter­lagen bleibt es dem Finanzamt oder im Klage­ver­fahren dem Finanz­ge­richt unbenommen, die Vorlage der Rechnungen im Original oder in Kopie vom Steuer­pflich­tigen zu verlangen. In diesem Fall müsse sich der Mieter die Rechnungen vom Vermieter beschaffen.

Hinweis: Diese Recht­spre­chung gilt entspre­chend für Aufwen­dungen der Wohnungs­ei­gen­tümer, wenn die Beauf­tra­gung für haushalts­nahe Dienst­leis­tungen und Handwer­kerleis­tungen durch die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft (regel­mäßig vertreten durch deren Verwalter) erfolgt ist.

Quelle: BFH | Urteil | VI R 24/20 | 21-02-2023