In der Vergan­gen­heit sind zahlreiche Einsprüche einge­legt worden, bei denen es um die Frage ging, ob Erschlie­ßungs­kosten eines Grund­stücks, die von einer Gemeinde auf die Anwohner umgelegt werden, als haushalts­nahe Handwer­kerleis­tungen steuer­lich begüns­tigt sind. Die Entschei­dungen über diese Einspruchs­ver­fahren sind ausge­setzt worden, weil Verfahren beim BFH anhängig waren.

Nachdem der BFH in zwei Urteilen entschieden hat, dass derar­tige Erschlie­ßungs­kosten nicht als haushalts­nahe Handwer­kerleis­tungen anerkannt werden können, weist die Finanz­ver­wal­tung nunmehr alle am 28.2.2022 hiergegen anhän­gigen und zuläs­sigen Einsprüche in einer „Allge­mein­ver­fü­gung“ zurück.

Gegen diese Allge­mein­ver­fü­gung können die betrof­fenen Steuer­pflich­tigen Klage erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausge­schlossen. Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt ein Jahr. Sie beginnt am Tag nach der Heraus­gabe des Bundes­steu­er­blattes, in dem diese Allge­mein­ver­fü­gung veröf­fent­licht wird. Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage inner­halb der Frist bei dem zustän­digen Finanzamt angebracht oder zu Proto­koll gegeben wird.

Quelle: Sonstige | Entschei­dung | Verfü­gung der obersten Finanz­be­hörden | 27-02-2022