Die Steuer­ermä­ßi­gung für Handwer­kerleis­tungen kann nur für Leistungen im eigenen Haushalt in Anspruch genommen werden. Voraus­set­zung ist das Führen eines Haushalts. Dazu können auch Räume in einem Haushalt gehören, die unent­gelt­lich überlassen wurden. Fazit: Der Steuer­pflich­tige kann die Steuer­mä­ßi­gung für Handwer­kerleis­tungen auch dann in Anspruch nehmen, wenn er sich gegen­über einem Dritten verpflichtet hat, die Aufwen­dungen zu tragen.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger ist Eigen­tümer eines Hauses, in dem er mit seiner Ehefrau und seinen Kindern lebte. In 2017 meldete er einen Neben­wohn­sitz in der Dachge­schoss­woh­nung im Haus seiner Mutter an. Im April 2018 zog der Kläger wieder in das gemein­same Haus seiner Familie um. In der Zeit, in der er in der Dachge­schoss­woh­nung gemeldet war, beauf­tragte er einen Dachde­cker mit der Dachein­de­ckung des Wohnhauses seiner Mutter. Er bezahlte die Rechnung des Dachde­ckers, die an ihn gerichtet war. Für den Arbeits­kos­ten­an­teil, der auf die Dachge­schoss­woh­nung entfiel (44,35%) beantragte er die Steuer­ermä­ßi­gung für Handwer­kerleis­tungen. Finanzamt und Finanz­ge­richt lehnten die Berück­sich­ti­gung ab.

Der BFH hat entschieden, dass Finanzamt und Finanz­ge­richt es zu Unrecht abgelehnt haben, 20% der vom Kläger aufge­wandten Lohnkosten für die Dachsa­nie­rung als Handwer­kerleis­tungen steuer­min­dernd zu berück­sich­tigen. 

Nach den Feststel­lungen des Finanz­ge­richts führte der Kläger nach seinem Umzug in die Dachge­schoss­woh­nung dort einen eigenen Haushalt als Einzel­person. Entgegen der Ansicht des Finanz­amts ist es nicht erfor­der­lich, dass der Steuer­pflich­tige die Räumlich­keiten, in denen sich hauswirt­schaft­li­ches Leben entfaltet, als wirtschaft­li­cher Eigen­tümer bzw. Mitei­gen­tümer oder als Mieter nutzt. Das Gesetz verlangt neben der Führung eines Haushalts kein beson­deres Nutzungs­recht des Steuer­pflich­tigen. Der Steuer­pflich­tige kann folglich auch in unent­gelt­lich überlas­senen Räumlich­keiten einen Haushalt führen.

Unter einem Haushalt ist die Wirtschafts­füh­rung mehrerer (in einer Familie) zusam­men­le­bender Personen oder einer einzelnen Person zu verstehen, wobei die Wohnung der räumliche Bereich ist, in dem sich der Haushalt entfaltet. Der Begriff "im Haushalt" ist räumlich-funktional zu verstehen, sodass die Grenzen des Haushalts nicht ausnahmslos (unabhängig von den Eigen­tums­ver­hält­nissen) durch die Grund­stücks­grenzen bestimmt wird.

Fazit: Der Kläger hat die Aufwen­dungen getragen und die entspre­chenden Zahlungen auf das Konto der Dachde­cker­firma getätigt. Es spielt keine Rolle, dass der Kläger gegen­über seiner Mutter nicht verpflichtet war, das Dach ihres Hauses sanieren zu lassen und die von ihm allein finan­zierte Dachsa­nie­rung dem ganzen Haus zugutekam. Anders als das Finanz­ge­richt meint, muss der Kläger auch nicht beweisen, auf welcher recht­li­chen Verein­ba­rung mit seiner Mutter er die Dachsa­nie­rung veran­lasst hat.

Quelle: BFH | Urteil | VI R 23/21 | 19-04-2023