Es handelt sich regel­mäßig um eine zumin­dest grob fahrläs­sige Verlet­zung der Pflichten des Geschäfts­füh­rers einer GmbH, wenn er einzu­be­hal­tende und anzumel­dende Lohnsteuer zu den gesetz­li­chen Fällig­keits­zeit­punkten nicht abführt. Das gilt auch dann, wenn die Lohnsteuer nachträg­lich pauscha­liert wird. Bei der pauscha­lierten Lohnsteuer handelt es sich nicht um eine Unter­neh­mens­steuer eigener Art, sondern um Lohnsteuer des Arbeit­neh­mers, die vom Arbeit­geber ledig­lich übernommen wurde.

Praxis-Beispiel:
Bei einer Lohnsteuer-Außen­prü­fung einer GmbH wurde festge­stellt, dass für die private Nutzung eines Firmen-Kfz durch die Klägerin keine Lohnsteuer angemeldet, einbe­halten und abgeführt worden war. Das Finanzamt führte in Umset­zung dieser Feststel­lungen im Einver­nehmen mit der GmbH eine pauschale Nachver­steue­rung durch. Nachdem ein Sozial­ver­si­che­rungs­träger die Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens über das Vermögen der GmbH beantragt hatte, beantragte die Klägerin selbst die Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens. Die vom Finanzamt zur Insol­venz­ta­belle angemel­deten noch offenen Steuer­for­de­rungen wurden wider­spruchslos zur Insol­venz­ta­belle festge­stellt. Weil die Forde­rungen von der GmbH nicht beigetrieben werden konnten, nahm das Finanzamt die Klägerin mit drei Haftungs­be­scheiden in Haftung. Hiergegen klagte die Geschäfts­füh­rerin.

Die Klägerin war im gesamten Haftungs­zeit­raum Geschäfts­füh­rerin der GmbH. Sie hat ihre Pflichten zum einen dadurch verletzt, dass sie die für die Monate Dezember 2017 und Januar 2018 angemel­dete Lohnsteuer nicht bzw. nicht vollständig abgeführt hat. Zum anderen hat sie die für die Monate September 2014 bis Juni 2017 festge­setzte Lohnsteuer (und die Neben­leis­tungen) weder korrekt angemeldet noch gezahlt. Diese Nicht­an­mel­dung und Nicht­ab­füh­rung der Lohnsteuer beruht auf einer zumin­dest grob fahrläs­sigen Verlet­zung der Pflichten der Klägerin als Geschäfts­füh­rerin.

Der BFH macht deutlich, dass die Nicht­ab­füh­rung einzu­be­hal­tender und anzumel­dender Lohnsteuer zu den gesetz­li­chen Fällig­keits­zeit­punkten regel­mäßig eine zumin­dest grob fahrläs­sige Verlet­zung der Geschäfts­füh­rer­pflichten darstellt. Das Finanz­ge­richt ist daher zutref­fend zu dem Schluss gelangt, dass die Klägerin keine Gründe glaub­haft gemacht hat, welche im Einzel­fall die Pflicht­ver­let­zung entschul­digen oder den Vorwurf grober Fahrläs­sig­keit entkräften können. Die Klägerin hat nicht vorge­tragen, dass sich die GmbH zu diesem Zeitpunkt bereits in Zahlungs­schwie­rig­keiten befand. Die Haftungs­be­scheide sind daher recht­mäßig.

Quelle: BFH | Urteil | VII R 32/20 | 13-12-2021