Bei einer Tätig­keit, die zuhause ausgeübt wird, gibt es zwei grund­le­gend verschie­dene Katego­rien:

  1. Aufwen­dungen für ein häusli­ches Arbeits­zimmer, die unein­ge­schränkt als Betriebs­aus­gaben abgezogen werden können, wenn das Arbeits­zimmer der Mittel­punkt der gesamten betrieb­li­chen und beruf­li­chen Betäti­gung ist. Anstelle der tatsäch­li­chen Aufwen­dungen kann ein pauschaler Betrag von 1.260 € (Jahres­pau­schale) geltend gemacht werden.
  2. Ist das häusliche Arbeits­zimmer nicht der Mittel­punkt der gesamten betrieb­li­chen und beruf­li­chen Betäti­gung oder ist kein häusli­ches Arbeits­zimmer vorhanden, kann eine Homeof­fice-Pauschale von 6 € für jeden Kalen­dertag (höchs­tens 1.260 € im Jahr) abgezogen werden, wenn
    • die Tätig­keit überwie­gend in der häusli­chen Wohnung ausgeübt wird und keine außer­halb der häusli­chen Wohnung liegende erste Tätig­keits­stätte aufge­sucht wird (1. Variante), oder
    • dem Steuer­pflich­tigen für die betrieb­liche oder beruf­liche Tätig­keit dauer­haft kein anderer Arbeits­platz zur Verfü­gung steht, sodass er seine betrieb­liche oder beruf­liche Tätig­keit in der häusli­chen Wohnung ausübt (2. Variante).

Zuord­nung zum Betriebs­ver­mögen: Ein betrieb­lich genutzter Gebäu­de­teil, wie z. B. ein häusli­ches Arbeits­zimmer, das Mittel­punkt der gesamten betrieb­li­chen und beruf­li­chen Betäti­gung ist und sich im Eigentum eines Unternehmers/​Freiberuflers befindet, kann ein eigen­stän­diges Wirtschaftsgut sein, das zum Betriebs­ver­mögen gehört. Gibt ein Unter­nehmer bzw. Freibe­rufler seine Tätig­keit auf, scheidet das Arbeits­zimmer aus dem Betriebs­ver­mögen aus. Die Entnahme erfolgt zum Markt­wert. Vergleichs­wert ist immer der Buchwert, sodass nicht nur Wertstei­ge­rungen zu stillen Reserven führen, sondern auch die Abschrei­bungen, die der Unter­nehmer bzw. Freibe­rufler Jahr für Jahr in Anspruch genommen hat. Bei einer Entnahme werden somit die Abschrei­bungen de facto wieder rückgängig gemacht. Eine Gewinn­kor­rektur im Hinblick auf einen evtl. nicht abzugs­fä­higen Teil der Abschrei­bung kommt nicht in Betracht (BFH-Urteil vom 16.6.2020, VIII R 15/17).

Praxis-Beispiel:
Der Steuer­pflich­tige gab zum 31.12.2021 seine selbstän­dige neben­be­ruf­liche Tätig­keit als beratender Ingenieur auf. Zum notwen­digen Betriebs­ver­mögen des Steuer­pflich­tigen gehörte bis zu diesem Zeitpunkt ein häusli­ches Arbeits­zimmer. Da das Arbeits­zimmer nicht den Mittel­punkt der gesamten betrieb­li­chen und beruf­li­chen Tätig­keit des Steuer­pflich­tigen gebildet hatte, konnte er jährlich ledig­lich 1.250 € der Aufwen­dungen für das Arbeits­zimmer einschließ­lich der Abschrei­bung als Betriebs­aus­gaben abziehen. Während der Steuer­pflich­tige in seiner Einkom­men­steu­er­erklä­rung einen Aufga­be­ver­lust ermit­telte, setzte das Finanzamt einen Veräu­ße­rungs­ge­winn an. Der Steuer­pflich­tige wandte sich gegen die buchwert­min­dernde Berück­sich­ti­gung der Abschrei­bung des Arbeits­zim­mers, weil diese sich beim Betriebs­aus­ga­ben­abzug nicht ausge­wirkt habe. Dass der Betriebs­aus­ga­ben­abzug des Steuer­pflich­tigen während der Ausübung der freibe­ruf­li­chen Tätig­keit hinsicht­lich des häusli­chen Arbeits­zim­mers der Höhe nach beschränkt gewesen ist, führt nicht dazu, dass die nicht abzieh­bare Abschrei­bung bei der Berech­nung des Aufga­be­ge­winns mindernd zu berück­sich­tigen ist. 

Fazit: Es ist regel­mäßig vorteil­hafter, wenn das häusliche Arbeits­zimmer nicht als Betriebs­ver­mögen behan­delt werden muss. Das häusliche Arbeits­zimmer gehört in folgenden Fällen nicht zum Betriebs­ver­mögen:

  • Der Ehegatte eines Unternehmers/​Freiberuflers ist Eigen­tümer des bebauten Grund­stücks (die Ehegatten können dann über das Arbeits­zimmer einen Mietver­trag abschließen).
  • Sind beide Ehegatten Eigen­tümer, gehört nur der Anteil des Unter­nehmer-Ehegatten zum Betriebs­ver­mögen, nicht aber der Eigen­tums­an­teil, der dem anderen Ehegatten gehört.
  • Beträgt der antei­lige Gebäude- und Grund­stücks­wert nicht mehr als 1/5 des gemeinen Werts (Markt­werts) und nicht mehr als 20.500 €, kann der Unter­nehmer eine Zuord­nung zum Betriebs­ver­mögen unter­lassen (Bagatell­grenzen gemäß § 8 EStDV).
  • Wenn keine ausrei­chende Trennung des Arbeits­zim­mers von den übrigen Wohnräumen bestand bzw. besteht, liegt kein häusli­ches Arbeits­zimmer vor, sodass eine Zuord­nung zum Betriebs­ver­mögen unter­bleiben muss. 

Tipp: Auch wenn kein steuer­lich anzuer­ken­nendes häusli­ches Arbeits­zimmer vorliegt, kann eine Homeof­fice-Pauschale von 6 € für jeden Kalen­dertag (höchs­tens 1.260 € im Jahr) abgezogen werden. Insbe­son­dere bei stark steigenden Immobi­li­en­preisen, empfiehlt es sich, eine Zuord­nung zum Betriebs­ver­mögen zu vermeiden.

Quelle:EStG | Gesetz­liche Regelung | § 4 Abs 5 Nr. 6 | 13-03-2025