Bildet das Arbeits­zimmer den Mittel­punkt der gesamten betrieb­li­chen und beruf­li­chen Betäti­gung können entweder die tatsäch­li­chen Aufwen­dungen, die auf das häusliche Arbeits­zimmer entfallen, abgezogen werden oder anstelle der tatsäch­li­chen Aufwen­dungen ein pauschaler Betrag von 1.260 € (Jahres­pau­schale). Für jeden vollen Kalen­der­monat, in dem die Voraus­set­zungen nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1.260 € um ein Zwölftel.

Es kommt also entschei­dend darauf an, wo sich der Mittel­punkt der gesamten betrieb­li­chen und beruf­li­chen Betäti­gung befindet. Ein häusli­ches Arbeits­zimmer bildet den Mittel­punkt der gesamten betrieb­li­chen und beruf­li­chen Betäti­gung des Steuer­pflich­tigen, wenn nach dem Gesamt­bild der Verhält­nisse dort die Handlungen vorge­nommen und Leistungen erbracht werden, die für die konkret ausge­übte betrieb­liche oder beruf­liche Tätig­keit wesent­lich und prägend sind. Dabei sind nur solche Einkünfte zu berück­sich­tigen, die grund­sätz­lich ein Tätig­werden des Steuer­pflich­tigen im jewei­ligen Veran­la­gungs­zeit­raum erfor­dern, z. B. bei Einkünften aus Vermie­tung und Verpach­tung.

Praxis-Beispiel:
Ein Rentner bzw. pensio­nierter Beamter ist journa­lis­tisch und schrift­stel­le­risch für verschiede Verlage tätig. Seine Rente bzw. Pension ist bei den sonstigen Einkünften bzw. bei den Einkünften aus nicht­selb­stän­diger Arbeit zu erfassen. Seine freibe­ruf­liche schrift­stel­le­ri­sche und journa­lis­ti­sche Tätig­keit übt er im häusli­chen Arbeits­zimmer aus. Er kann seine tatsäch­li­chen Aufwen­dungen, die auf das häusliche Arbeits­zimmer entfallen, oder einen pauschalem Jahres­be­trag von 1.260 € als Betriebs­aus­gaben geltend machen, weil das häusliche Arbeits­zimmer den Mittel­punkt der gesamten betrieb­li­chen und beruf­li­chen Betäti­gung ist.

Fazit: Da Versor­gungs­be­züge (wie z. B. Renten oder Pensionen) unberück­sich­tigt bleiben, bildet das häusliche Arbeits­zimmer den Mittel­punkt der gesamten betrieb­li­chen und beruf­li­chen Betäti­gung, sodass der Betriebs­aus­ga­ben­abzug nicht einge­schränkt ist.

Quelle: BMF-Schreiben | Veröf­fent­li­chung | IV C 6 - S 2145/19/10006 :027 | 16-08-2023