Betrieb­lich genutzte Gebäu­de­teile, die im Eigentum des Unter­neh­mers stehen, sind eigen­stän­dige Wirtschafts­güter, die zum Betriebs­ver­mögen gehören können. Bei der Zugehö­rig­keit zum Betriebs­ver­mögen spielt es keine Rolle, ob und inwie­weit die Aufwen­dungen für den betrieb­lich genutzten Raum als Betriebs­aus­gaben abgezogen werden können. 

Stille Reserven, die sich im Betriebs­ver­mögen gebildet haben, werden bei einer späteren Entnahme bzw. bei einem späteren Verkauf der Immobilie gewin­n­er­hö­hend aufge­löst. Vergleichs­wert ist immer der Buchwert, sodass nicht nur Wertstei­ge­rungen zu stillen Reserven führen, sondern auch die Abschrei­bungen, die Unter­nehmer und Freibe­rufler Jahr für Jahr in Anspruch nehmen. Das bedeutet, dass bei einem Verkauf oder einer Entnahme die Abschrei­bungen de facto wieder rückgängig gemacht werden. 

Fazit: Es ist in der Regel wesent­lich vorteil­hafter, wenn das häusliche Arbeits­zimmer nicht als Betriebs­ver­mögen behan­delt werden muss.
In den folgenden Fällen gehört das häusliche Arbeits­zimmer nicht zum Betriebs­ver­mögen:

  • Eigen­tümer des bebauten Grund­stücks ist der Ehegatte des Unter­neh­mers. Hier empfiehlt sich ein Mietver­trag zwischen den Ehegatten.
  • Wenn beide Ehegatten Eigen­tümer sind, gehört nur der Anteil des Unter­nehmer-Ehegatten zum Betriebs­ver­mögen, nicht aber der Eigen­tums­an­teil, der dem anderen Ehegatten gehört. Auch hier kann insoweit ein Mietver­trag zwischen den Ehegatten sinnvoll sein.
  • Der antei­lige Gebäude- und Grund­stücks­wert überschreitet nicht die Bagatell­grenze des § 8 EStDV. Das ist der Fall, wenn der antei­lige Gebäude- und Grund­stücks­wert nicht mehr als 1/5 des gemeinen Werts (Markt­werts) und nicht mehr als 20.500 € beträgt. Der Unter­nehmer kann dann auf eine Zuord­nung zum Betriebs­ver­mögen verzichten.

Nutzt der Unter­nehmer oder Freibe­rufler erstmalig ein häusli­ches Arbeits­zimmer, muss er prüfen, ob es zu seinem Betriebs­ver­mögen gehört. Ist das der Fall, muss er diesen Gebäu­de­teil mit dem Teilwert, der in der Regel dem Markt­wert entspricht, ins Betriebs­ver­mögen einlegen. Wird die Bagatell­grenze nicht überschritten, kann der Unter­nehmer auf eine Zuord­nung zum Betriebs­ver­mögen verzichten. Ob die Wertgrenzen überschritten wurden, ist zu jedem Bilanz­stichtag zu überprüfen.

Wird der Bagatell­wert überschritten, ist der antei­lige Gebäude- und Grund­stücks­wert zwingend in das Betriebs­ver­mögen einzu­legen. Die Einlage erfolgt mit dem Teilwert, höchs­tens mit den fortge­führten Anschaf­fungs- und Herstel­lungs­kosten, wenn das Grund­stück inner­halb der letzten 3 Jahre angeschafft oder herge­stellt wurde. Sinkt der antei­lige Gebäude- und Grund­stücks­wert und beträgt er nicht mehr als 1/5 des Markt­werts und nicht mehr als 20.500 € kann er aus dem Betriebs­ver­mögen in das Privat­ver­mögen entnommen werden. Der Unter­nehmer muss die Entnahme tatsäch­lich vollziehen, das heißt, er bucht den antei­lige Gebäude- und Grund­stücks­wert als Entnahme und weist ihn nicht mehr im Anlage­ver­zeichnis aus. 

Tipp: Da stille Reserven bei Betriebs­auf­gabe oder Verkauf der Immobilie besteuert werden, ist es sinnvoll, eine Zuord­nung zum Betriebs­ver­mögen zu vermeiden. Anderen­falls kann - insbe­son­dere bei teuren Wohnlagen - aufgrund von Preis­stei­ge­rungen die Entnahme zu einer beacht­li­chen Steuer­be­las­tung führen. Sind beide Ehegatten Eigen­tümer, wird nur der Eigen­tums­an­teil des Unter­neh­mers erfasst.

Hinweis zur Betriebs­auf­gabe: Auf Antrag wird ein Veräu­ße­rungs­ge­winn nur zur Einkom­men­steuer heran­ge­zogen, soweit er 45.000 € übersteigt (§ 16 Abs. 4 EStG). Voraus­set­zung ist, dass der Steuer­pflich­tige das 55. Lebens­jahr vollendet hat oder im sozial­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Sinne dauernd berufs­un­fähig ist. Der Freibe­trag wird nur einmal gewährt und ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräu­ße­rungs­ge­winn 136.000 € übersteigt.

Quelle: Sonstige | Gesetz­liche Regelung | § 8 EStDV | 19-10-2023