Wer seine betrieb­liche bzw. beruf­liche Tätig­keit in einem häusli­chen Arbeits­zimmer ausübt, muss prüfen, ob seine Aufwen­dungen zu 100%, bis zu 1.250 € im Jahr oder überhaupt nicht abziehbar sind. Es können gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG

  • 100% der Aufwen­dungen abgezogen werden, wenn das häusliche Arbeits­zimmer Mittel­punkt der gesamten betrieb­li­chen und beruf­li­chen Tätig­keiten ist,
  • Aufwen­dungen bis zu 1.250 € im Jahr abgezogen werden, wenn und soweit für die Tätig­keit kein anderer Arbeits­platz als das häusliche Arbeits­zimmer zur Verfü­gung steht.
  • in allen anderen Fällen können keine Aufwen­dungen für das häusliche Arbeits­zimmer abgezogen werden.

Sind Aufwen­dungen abziehbar, muss geprüft werden, ob das häusliche Arbeits­zimmer für private und beruf­liche Zwecke genutzt wird. Die Aufwen­dungen sind nur dann abziehbar, wenn das Arbeits­zimmer ausschließ­lich oder fast ausschließ­lich beruf­lich bzw. betrieb­lich genutzt wird. 

Homeof­fice-Pauschale: Sollte kein häusli­ches Arbeits­zimmer vorliegen, kann (zunächst begrenzt für 2020 bis 2022) für jeden Kalen­dertag ein Betrag in Höhe von 5 € abgezogen werden. Die Pauschale gilt nur für Tage, an denen der Unter­nehmer oder Arbeit­nehmer seine betrieb­liche Tätig­keit ausschließ­lich in der häusli­chen Wohnung ausgeübt hat und keine außer­halb der häusli­chen Wohnung belegene Betriebs­stätte aufsucht. Der Abzug ist auf insge­samt 600 € pro Jahr begrenzt.

Auswei­tung der Homeof­fice-Pauschale ab 2023: Die Homeof­fice-Pauschale soll ab 2023 unbefristet gelten und der maximale Abzugs­be­trag auf 1.000 € pro Jahr angehoben werden (§ 4 Abs. 5 Nr. 6c). Der Höchst­be­trag wird erreicht, wenn die Steuer­pflich­tigen die betrieb­liche oder beruf­liche Tätig­keit an 200 Tagen im Jahr am häusli­chen Arbeits­platz ausüben. Üben Steuer­pflich­tige verschie­dene betrieb­liche oder beruf­liche Tätig­keiten aus, sind sowohl die Tages­pau­schale als auch der Höchst­be­trag auf die verschie­denen Betäti­gungen aufzu­teilen. Die Beträge können nicht tätig­keits­be­zogen verviel­facht werden. Hinweis: Die Homeof­fice-Pauschale wird nicht zusätz­lich zur Werbungs­kos­ten­pau­schale gewährt. Aufwen­dungen für Arbeits­mittel sind aller­dings nicht mit der Homeof­fice-Pauschale abgegolten.

Quelle: Sonstige | Gesetz­vor­haben | Jahres­steu­er­ge­setz 2022 - Entwurf | 22-09-2022