Steuer­pflich­tige, die für Veran­la­gungs­zeit­räume bis einschließ­lich 2026 Überschuss­ein­künfte (z. B. als Arbeit­nehmer oder bei Einkünften aus Kapital­ver­mögen) von mehr als 500.000 € im Kalen­der­jahr erzielen, haben die Aufzeich­nungen und Unter­lagen über Einnahmen und Werbungs­kosten 6 Jahre aufzu­be­wahren. 

Diese Betrags­grenze wird durch das Wachs­tums­chan­cen­ge­setz für Veran­la­gungs­zeit­räume ab 2027auf 750.000 € erhöht.

Quelle: AO | Geset­zes­än­de­rung | § 147a Abs. 1 AO in der Fassung des Wachs­tums­chan­cen­ge­setzes | 11-04-2024