Ein Geschenk setzt eine unent­gelt­liche Zuwen­dung an den Empfänger voraus. Der Zweck, Geschäfts­ver­bin­dungen anzubahnen, zu sichern oder zu verbes­sern, ist keine Gegen­leis­tung. Der Sinn und Zweck von Geschenken ist ja gerade der, sich in Erinne­rung zu bringen. Unter­nehmen haben bei Zuwen­dungen an Nicht­ar­beit­nehmer zunächst die folgende Ausgangs­si­tua­tion:

  • Erfolgt die Zuwen­dung aus eigenem betrieb­li­chem Inter­esse, z. B. für Werbe­zwecke, sind die Kosten als Betriebs­aus­gaben abziehbar (Bewir­tungs­kosten zu 70%), ohne dass sie beim Empfänger als Geschenk versteuert werden müssen.
  • Geschenke, die aus der Sicht des Unter­neh­mers privat veran­lasst sind, haben keine steuer­li­chen Auswir­kungen.
  • Nach Verab­schie­dung des Wachs­tums­chan­cen­ge­setzes dürfen Geschenke an Geschäfts­freunde nur dann als Betriebs­aus­gaben abgezogen werden, wenn ihr Wert pro Person und Jahr ab 2024 nicht mehr als 50 € beträgt (vor 2024: 35 €).

Der Beschenkte muss den Wert des Geschenks nicht als Betriebs­ein­nahme erfassen, wenn ihm der Schenker mitge­teilt hat, dass er die Steuer pauschal übernommen hat (§ 37b EStG). Die Besteue­rung unter­bleibt auch bei Streu­wer­be­ar­ti­keln bis 10 € je Artikel und bei gering­wer­tigen Waren­proben, die nicht als Geschenke einzu­stufen sind. 

Praxis-Beispiel:
Ein Unter­nehmer ist zum Geschäfts­ju­bi­läum seines Kunden einge­laden. Er schenkt seinem Kunden einen Bildband, für den er 58,85 € (brutto) gezahlt hat. Seine Zuwen­dung ist betrieb­lich veran­lasst. Der Wert des Bildbands ist beim Geschäfts­freund als Betriebs­ein­nahme zu erfassen. Damit dieser Vorgang bei seinem Geschäfts­freund keine steuer­li­chen Auswir­kungen hat, versteuert der Unter­nehmer den Betrag pauschal mit 30%. Dabei geht er wie folgt vor:

Den Einkauf des Bildbands erfasst der Unter­nehmer mit dem Brutto­be­trag als nicht abzieh­bare Betriebs­aus­gabe, weil er bei Geschenken über 50 € keinen Vorsteu­er­abzug geltend machen darf. Bemes­sungs­grund­lage ist der Brutto­wert von 58,85 €. Die Pauschal­steuer beträgt 58,85 € x 30% = 17,65 € zuzüg­lich 5,5% Solida­ri­täts­zu­schlag 0,97 € und pauschale Kirchen­steuer 17,65 € x 7% = 1,24 €. Die pauschale Steuer beträgt insge­samt somit 19,86 €.

Hinweis: Der Empfänger muss betrieb­lich veran­lasste Sachzu­wen­dungen (Geschenke) nicht versteuern, wenn der Schenker die Steuer gemäß § 37b EStG für ihn übernimmt. Bei Geschenken über 50 € darf keine Vorsteuer abgezogen werden, und zwar auch dann nicht, wenn der Unter­nehmer ansonsten zum Vorsteu­er­abzug berech­tigt ist. Wenn beim Einkauf kein Vorsteu­er­abzug beansprucht werden kann, fällt bei der unent­gelt­li­chen Zuwen­dung auch keine Umsatz­steuer an. Damit ist der Vorgang dann abgeschlossen.

Quelle: EStG | Geset­zes­än­de­rung | § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 in der Fassung des Wachs­tums­chan­cen­ge­setzes | 11-04-2024