Häusli­ches Arbeitszimmer/​Homeoffice

Bei einer Tätig­keit, die zuhause ausgeübt wird, gibt es zwei Katego­rien, die sich grund­le­gend unter­scheiden:

  1. Aufwen­dungen für ein häusli­ches Arbeits­zimmer:
    Die Aufwen­dungen können unein­ge­schränkt als Betriebs­aus­gaben abgezogen werden, wenn das Arbeits­zimmer den Mittel­punkt der gesamten betrieb­li­chen und beruf­li­chen Betäti­gung ist. Anstelle der tatsäch­li­chen Aufwen­dungen kann ohne Nachweis ein pauschaler Betrag von 1.260 € (Jahres­pau­schale) geltend gemacht werden.
  2. Es ist kein häusli­ches Arbeits­zimmer vorhanden:
    Liegt kein getrenntes häusli­ches Arbeits­zimmer vor oder ist es nicht der Mittel­punkt der gesamten betrieb­li­chen und beruf­li­chen Betäti­gung, kann eine Homeof­fice-Pauschale von 6 € für jeden Kalen­dertag (höchs­tens 1.260 € im Jahr) abgezogen werden, wenn
    • die Tätig­keit überwie­gend in der häusli­chen Wohnung ausgeübt wird und keine außer­halb der häusli­chen Wohnung belegene erste Tätig­keits­stätte aufge­sucht wird (1. Variante), oder
    • dem Steuer­pflich­tigen für die betrieb­liche oder beruf­liche Tätig­keit dauer­haft kein anderer Arbeits­platz zur Verfü­gung, sodass er seine betrieb­liche oder beruf­liche Tätig­keit auch in der häusli­chen Wohnung ausübt (2. Variante).

1. Variante: Bei der Homeof­fice-Pauschale von 6 € für jeden Kalen­dertag kommt es nicht darauf an, ob dem Steuer­pflich­tigen ein anderer Arbeits­platz zur Verfü­gung steht. Eine Auswärts­tä­tig­keit am selben Tag ist unschäd­lich, wenn der Steuer­pflich­tige an diesem Tag seine betrieb­liche oder beruf­liche Tätig­keit überwie­gend in der häusli­chen Wohnung ausübt. „Überwie­gend“ ist eine zeitliche Bestim­mung, d.h. es muss mehr als die Hälfte der tatsäch­li­chen tägli­chen Arbeits­zeit in der häusli­chen Wohnung verrichtet werden. 

Die Tages­pau­schale beträgt 6 € pro Kalen­dertag, höchs­tens 1.260 € im Wirtschafts- oder Kalen­der­jahr. Mit ihr sind alle Aufwen­dungen abgegolten, die dem Steuer­pflich­tigen durch die betrieb­liche oder beruf­liche Betäti­gung in der häusli­chen Wohnung entstehen. Die Aufwen­dungen für Arbeits­mittel sind davon nicht umfasst und können daher zusätz­lich geltend gemacht werden.

Die Tages­pau­schale von 6 € bezieht sich auf den Kalen­dertag und erhöht sich auch dann nicht, wenn an einem Kalen­dertag verschie­dene betrieb­liche oder beruf­liche Betäti­gungen ausgeübt werden, für die jeweils die Abzugs­vor­aus­set­zungen vorliegen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Steuer­pflich­tige auf eine Auftei­lung der Tages­pau­schale auf die verschie­denen Tätig­keiten verzichtet und diese insge­samt einer Tätig­keit zuordnet, für die die Voraus­set­zungen für den Abzug der Tages­pau­schale vorliegen. 

Aufzeich­nungs­pflicht: Die Kalen­der­tage, an denen die Voraus­set­zungen für die Inanspruch­nahme der Tages­pau­schale erfüllt sind, sind vom Steuer­pflich­tigen aufzu­zeichnen und in geeig­neter Form glaub­haft zu machen. 

2. Variante: Es steht für die betriebliche/​berufliche Betäti­gung dauer­haft kein anderer Arbeits­platz zur Verfü­gung
Der Steuer­pflich­tige kann die Tages­pau­schale auch dann in Anspruch nehmen, wenn

  • ihm für die betrieb­liche oder beruf­liche Tätig­keit dauer­haft kein anderer Arbeits­platz zur Verfü­gung und
  • der Steuer­pflich­tige auch in der häusli­chen Wohnung tätig wird.

Ein Abzug der Tages­pau­schale ist auch dann zulässig, wenn die Tätig­keit am selben Kalen­dertag auswärts oder an der ersten Tätig­keits­stätte ausgeübt wird. Der Steuer­pflich­tige muss in der häusli­chen Wohnung tätig werden; es ist aber keine zeitlich überwie­gende Tätig­keit in der häusli­chen Wohnung erfor­der­lich, um den Abzug der Tages­pau­schale von 6 € in Anspruch nehmen zu können. 

Geht ein Steuer­pflich­tiger nur einer betrieb­li­chen oder beruf­li­chen Tätig­keit nach, muss ein vorhan­dener anderer Arbeits­platz tatsäch­lich für alle Aufga­ben­be­reiche dieser Erwerbs­tä­tig­keit genutzt werden können. Der Steuer­pflich­tige ist auch dann auf die Betäti­gung in der häusli­chen Wohnung angewiesen, wenn er dort einen nicht unerheb­li­chen Teil seiner betrieb­li­chen oder beruf­li­chen Tätig­keit verrichten muss. Es genügt aller­dings nicht, wenn er in der häusli­chen Wohnung Arbeiten verrichtet, die er grund­sätz­lich auch an einem anderen Arbeits­platz verrichten könnte.

Quelle: EStG | Gesetz­liche Regelung | § 4 Abs. 5 Nr. 6b - 6c | 14-09-2023
15. September 2023|

Häusli­ches Arbeits­zimmer, Homeof­fice

Der Grund­satz, dass Aufwen­dungen für ein häusli­ches Arbeits­zimmer sowie die Kosten der Ausstat­tung nicht abziehbar sind, gilt nach wie vor. Davon abwei­chend gilt für Tätig­keiten, die nach dem 31.12.2022 in der häusli­chen Wohnung ausgeübt werden, Folgendes:

  • Steht für die betrieb­liche und beruf­liche Tätig­keit dauer­haft kein anderer Arbeits­platz zur Verfü­gung, können die Aufwen­dungen sowie die Kosten der Ausstat­tung pauschal mit einem Betrag von 1.260 € im Wirtschafts- oder Kalen­der­jahr abgezogen werden. Es handelt sich um eine Jahres­pau­schale, sodass ein Nachweis der Aufwen­dungen nicht erfor­der­lich ist. Für jeden vollen Kalen­der­monat, in dem die Voraus­set­zungen nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1.260 € um ein Zwölftel.
  • Bildet das Arbeits­zimmer den Mittel­punkt der gesamten betrieb­li­chen und beruf­li­chen Betäti­gung, können anstelle der Jahres­pau­schale von 1.260 € die tatsäch­li­chen Aufwen­dungen abgezogen werden. Hier kommt es nicht darauf an, ob noch ein anderer Arbeits­platz zur Verfü­gung steht.

Homeof­fice-Pauschale: Für jeden Kalen­dertag, an dem die betrieb­liche oder beruf­liche Tätig­keit überwie­gend in der häusli­chen Wohnung ausgeübt wird und keine erste Tätig­keits­stätte aufge­sucht wird, die außer­halb der häusli­chen Wohnung liegt, kann für die gesamte betrieb­liche und beruf­liche Betäti­gung ein Betrag von 6 € (Tages­pau­schale), höchs­tens 1.260 € im Wirtschafts- oder Kalen­der­jahr, abgezogen werden. Fazit: Die Homeof­fice-Pauschale kann also auch dann angewendet werden, wenn andere Regelungen zum häusli­chen Arbeits­zimmer nicht in Betracht kommen. 

Vorsteu­er­abzug: Ist der Unter­nehmer zum Vorsteu­er­anzug berech­tigt, kann er den Vorsteu­er­abzug auch dann geltend machen, wenn ertrag­steu­er­lich ein Abzug der Aufwen­dungen nicht möglich oder begrenzt ist. Die Kosten für das häusliche Arbeits­zimmer müssen aber inner­halb der Buchfüh­rung einzeln und geson­dert ausge­wiesen (gebucht) werden. Die Aufzeich­nungs­pflicht ist auch dann erfüllt, wenn die Kosten im Rahmen des Jahres­ab­schlusses aufge­teilt und die antei­ligen Betriebs­aus­gaben erst dann geson­dert aufge­zeichnet werden. Die Zusam­men­set­zung der einzelnen Beträge muss sich aus den Belegen und Zusam­men­stel­lungen ergeben. In der Buchfüh­rung können die folgenden Konten verwendet werden: „Aufwen­dungen für ein häusli­ches Arbeits­zimmer (abzieh­barer Anteil)“ / „Aufwen­dungen für ein häusli­ches Arbeits­zimmer (nicht abzieh­barer Anteil)“ und „abzieh­bare Vorsteuer“.

Quelle: EStG | Gesetz­liche Regelung | § 4 Abs. 5 Nr. 6 b, 6c EStG; § 15 Abs. 1a UStG | 08-06-2023
9. Juni 2023|

Häusli­ches Arbeitszimmer/​Homeoffice

Die Regelung zum häusli­chen Arbeits­zimmer wird abwei­chend vom ursprüng­li­chen Gesetz­ent­wurf neu geregelt. Nach wie vor gilt der Grund­satz, dass Aufwen­dungen für ein häusli­ches Arbeits­zimmer sowie die Kosten der Ausstat­tung nicht abziehbar sind. Davon gibt es aber Ausnahmen, die nach der Neure­ge­lung wie folgt aussehen:

  • Steht für die betrieb­liche und beruf­liche Tätig­keit dauer­haft kein anderer Arbeits­platz zur Verfü­gung, können die Aufwen­dungen sowie die Kosten der Ausstat­tung pauschal mit einem Betrag von 1.260 € im Wirtschafts- oder Kalen­der­jahr abgezogen werden. Es handelt sich um eine Jahres­pau­schale, sodass ein Nachweis der Aufwen­dungen nicht erfor­der­lich ist. Für jeden vollen Kalen­der­monat, in dem die Voraus­set­zungen nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1.260 € um ein Zwölftel.
  • Bildet das Arbeits­zimmer den Mittel­punkt der gesamten betrieb­li­chen und beruf­li­chen Betäti­gung, können anstelle der Jahres­pau­schale von 1.260 € die tatsäch­li­chen Aufwen­dungen abgezogen werden, wobei es nicht mehr darauf ankommt, ob noch ein anderer Arbeits­platz zur Verfü­gung steht.

Homeof­fice-Pauschale (nunmehr unbefristet): Für jeden Kalen­dertag, an dem die betrieb­liche oder beruf­liche Tätig­keit überwie­gend in der häusli­chen Wohnung ausgeübt wird und keine erste Tätig­keits­stätte aufge­sucht wird, die außer­halb der häusli­chen Wohnung liegt, kann für die gesamte betrieb­liche und beruf­liche Betäti­gung ein Betrag von 6 € (Tages­pau­schale), höchs­tens 1.260 € im Wirtschafts- oder Kalen­der­jahr, abgezogen werden. 

Fazit: Die Homeof­fice-Pauschale kann also auch dann angewendet werden, wenn die vorste­henden Regelungen zum häusli­chen Arbeits­zimmer nicht in Betracht kommen.

Anwen­dung: Die Neure­ge­lung ist für Tätig­keiten in der häusli­chen Wohnung anzuwenden, die nach dem 31.12.2022 ausgeübt werden.

Quelle: Sonstige | Gesetz­vor­haben | Artikel 1 des Jahres­steu­er­ge­setzes 2022 | 08-12-2022
9. Dezember 2022|

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