Die Regelung zum häusli­chen Arbeits­zimmer wird abwei­chend vom ursprüng­li­chen Gesetz­ent­wurf neu geregelt. Nach wie vor gilt der Grund­satz, dass Aufwen­dungen für ein häusli­ches Arbeits­zimmer sowie die Kosten der Ausstat­tung nicht abziehbar sind. Davon gibt es aber Ausnahmen, die nach der Neure­ge­lung wie folgt aussehen:

  • Steht für die betrieb­liche und beruf­liche Tätig­keit dauer­haft kein anderer Arbeits­platz zur Verfü­gung, können die Aufwen­dungen sowie die Kosten der Ausstat­tung pauschal mit einem Betrag von 1.260 € im Wirtschafts- oder Kalen­der­jahr abgezogen werden. Es handelt sich um eine Jahres­pau­schale, sodass ein Nachweis der Aufwen­dungen nicht erfor­der­lich ist. Für jeden vollen Kalen­der­monat, in dem die Voraus­set­zungen nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1.260 € um ein Zwölftel.
  • Bildet das Arbeits­zimmer den Mittel­punkt der gesamten betrieb­li­chen und beruf­li­chen Betäti­gung, können anstelle der Jahres­pau­schale von 1.260 € die tatsäch­li­chen Aufwen­dungen abgezogen werden, wobei es nicht mehr darauf ankommt, ob noch ein anderer Arbeits­platz zur Verfü­gung steht.

Homeof­fice-Pauschale (nunmehr unbefristet): Für jeden Kalen­dertag, an dem die betrieb­liche oder beruf­liche Tätig­keit überwie­gend in der häusli­chen Wohnung ausgeübt wird und keine erste Tätig­keits­stätte aufge­sucht wird, die außer­halb der häusli­chen Wohnung liegt, kann für die gesamte betrieb­liche und beruf­liche Betäti­gung ein Betrag von 6 € (Tages­pau­schale), höchs­tens 1.260 € im Wirtschafts- oder Kalen­der­jahr, abgezogen werden. 

Fazit: Die Homeof­fice-Pauschale kann also auch dann angewendet werden, wenn die vorste­henden Regelungen zum häusli­chen Arbeits­zimmer nicht in Betracht kommen.

Anwen­dung: Die Neure­ge­lung ist für Tätig­keiten in der häusli­chen Wohnung anzuwenden, die nach dem 31.12.2022 ausgeübt werden.

Quelle: Sonstige | Gesetz­vor­haben | Artikel 1 des Jahres­steu­er­ge­setzes 2022 | 08-12-2022