Das Finanz­ge­richt hat entschieden, dass es sich bei den Beiträgen zu einer Gruppen­kran­ken­ver­si­che­rung, die der Arbeit­geber für seine Arbeit­nehmer abschließt, um Sachlohn handelt. Die von der Klägerin entrich­teten Versi­che­rungs­prä­mien von monat­lich zwischen 8,27 € und 36,08 € je Arbeit­nehmer überschreiten nicht die Freigrenze von 44 € (ab 2022: 50 €), sodass steuer­freier Arbeits­lohn vorliegt.

Praxis-Beispiel:
Eine GmbH hat für ihre Arbeit­nehmer einen Gruppen­ver­si­che­rungs­ver­trag abgeschlossen, mit der Zusatz­leis­tungen zur Kranken­ver­si­che­rung (Vorsorge, Reise, Zahnbe­hand­lung, Zahnersatz). versi­chert werden. Die GmbH ist Versi­che­rungs­neh­merin und die Haupt­ver­si­cherten sind die Arbeit­nehmer der GmbH. Die GmbH meldet der Versi­che­rung die versi­cherten Personen, die aus dem versi­cher­baren Perso­nen­kreis ausscheiden. Die GmbH infor­miert den betrof­fenen Haupt­ver­si­cherten über die Beendi­gung von der Teilnahme an diesem Vertrag. Die Haupt­ver­si­cherten haben einen unmit­tel­baren Anspruch an die Versi­che­rung. Die Zustim­mung der GmbH ist für die Geltend­ma­chung eines Anspruchs nicht erfor­der­lich. Die GmbH ist zur Zahlung der Beiträge verpflichtet. Nach den Versi­che­rungs­be­din­gungen müssen die Beiträge für die Versi­che­rung als laufende Monats­bei­träge gezahlt werden. Sie sind als Monats­bei­träge kalku­liert. Der monat­lich zu zahlende Beitrag ergibt sich aus dem jeweils gültigen Versi­che­rungs­schein. Wenn die GmbH mehrere Monats­bei­träge im Voraus zahlt, erhält sie einen Nachlass, bei jährli­cher Voraus­zah­lung sind dies 4%. Die GmbH zahlte die Monats­raten im Voraus für ein Jahr. Die GmbH kann den Tarif zum Ende eines jeden Versi­che­rungs­jahrs mit einer Frist von einem Monat kündigen. Die Kündi­gung kann auf einzelne versi­cherte Personen beschränkt werden, z. B. bei der Beendi­gung des Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisses.

Bei der Prüfung, ob die 44 €-Grenze (ab 2022: 50 €-Grenze) überschritten wird, ist nicht auf die Zahlung zwischen Arbeit­geber und Versi­cherer abzustellen. Die GmbH erfüllt ihr Leistungs­ver­spre­chen gegen­über den Mitar­bei­tern fortlau­fend im regulären Lohnzah­lungs­zeit­raum durch Einräu­mung der monat­li­chen Nutzungs­mög­lich­keit der Versi­che­rung. Allein durch die Zahlung der Beiträge haben die Mitar­beiter keinen unent­zieh­baren Rechts­an­spruch auf Versi­che­rungs­schutz für die Dauer eines Jahres erworben. Vielmehr hatte die GmbH ihren Mitar­bei­tern den Versi­che­rungs­schutz monat­lich durch Übersen­dung einer geänderten Liste der versi­cherten Personen an die Kranken­ver­si­che­rung entziehen können. Wenn Mitar­beiter im Laufe des Jahres aus dem Unter­nehmen und damit aus der Gruppen­ver­si­che­rung ausscheiden, würden die entspre­chenden Beiträge an die Klägerin zurück­er­stattet werden.

Die Arbeit­nehmer erlangen die wirtschaft­liche Verfü­gungs­macht mit der monat­li­chen Gewäh­rung des Versi­che­rungs­schutzes. Die Arbeit­nehmer hatten im Zeitpunkt der jährli­chen Beitrags­zah­lung durch die GmbH noch keinen unent­zieh­baren Rechts­an­spruch auf Versi­che­rungs­schutz für das Versi­che­rungs­jahr. Der Rechts­an­spruch war abhängig vom Fortbe­stand des jewei­ligen Dienst­ver­hält­nisses. Das heißt, dass im vorlie­genden Fall die GmbH als Arbeit­ge­berin ihre Verfü­gungs­macht noch nicht vollständig verloren hatte. Im Falle einer Beendi­gung des jewei­ligen Dienst­ver­hält­nisses entfiel der Versi­che­rungs­schutz.

Fazit: Es ist zutref­fend, dass die jewei­ligen Sachbe­zugs­werte monat­lich zwischen 8,27 € und 36,08 € je Arbeit­nehmer liegen. Die Freigrenze in Höhe von 44 € (ab 2022: 50 €) wurde demzu­folge nicht überschritten. Das heißt, dass in Höhe der Versi­che­rungs­prä­mien steuer­freier Arbeits­lohn vorliegt.

Quelle: Finanz­ge­richte | Entschei­dung | FG Baden-Württem­berg, 10 K 262/22 | 20-10-2022