Das Land NRW hatte zugesagt, im Sommer 2024 die Hebesätze zur Verfü­gung zu stellen, mit denen eine Stadt oder Gemeinde insge­samt die gleichen Einnahmen aus der Grund­steuer erzielen kann wie bisher. Die Finanz­ver­wal­tung Nordrhein-Westfalen stellt ab sofort online und öffent­lich einsehbar die Daten bereit, auf deren Grund­lage die Kommunen die Höhe ihrer Grund­steuer ab dem kommenden Jahr festlegen können. 

Damit soll die größt­mög­liche Trans­pa­renz für die Kommunen sowie für Bürge­rinnen und Bürger geschaffen werden. Alle Bürger­meister und Bürger­meis­te­rinnen sowie die kommu­nalen Spitzen­ver­bände sind bereits über diese Werte infor­miert worden. Diese Werte sind auf der Inter­net­seite www​.grund​steuer​.nrw​.de unter dem Punkt „Aufkom­mens­neu­trale Hebesätze“ zu finden.

Die Hebesätze, mit denen das Aufkommen der Grund­steuer gegen­über dem 1. Januar 2024 konstant bliebe, sind wie folgt unter­glie­dert:

  • Land- und forst­wirt­schaft­liche Grund­stücke (Grund­steuer A)
  • alle bebauten oder bebau­baren Grund­stücke sowie Gebäude (Grund­steuer B) und
  • diffe­ren­zierte Hebesätze für Wohn- und Nicht­wohn­ge­bäude inner­halb der Grund­steuer B

Der letzte Punkt ist unter­stüt­zend als Berech­nungs­grund­lage für dieje­nigen Kommunen, welche künftig von der auf den Weg gebrachten Landes­lö­sung Gebrauch machen möchten. Denn das Bundes­mo­dell für die Grund­steuer kann dazu führen, dass Wohnge­bäude künftig stärker belastet, Gewer­be­im­mo­bi­lien hingegen deutlich entlastet würden, was aller­dings nicht flächen­de­ckend im gesamten Land der Fall ist. Daher sollen Kommunen in Nordrhein-Westfalen die Möglich­keit erhalten, über diffe­ren­zierte Hebesätze auf ihre regio­nalen Verhält­nisse reagieren zu können. Ein entspre­chendes Gesetz wird derzeit im Landtag NRW beraten und könnte noch vor der Sommer­pause in Kraft treten. „Die Grund­steuer ist eine kommu­nale Steuer – sie wird von der Kommune erhoben und bleibt in der Kommune. Auch das Hebesatz­recht fällt seit jeher in die kommu­nale Selbst­ver­wal­tung. Deshalb bedeutet, dass auch die Entschei­dung über eine Hebesatz­dif­fe­ren­zie­rung in den Rathäu­sern getroffen wird.

Die aufkom­mens­neu­tralen Hebesätze, die das Land berechnet hat, dienen den Entschei­dern in den Rathäu­sern und Räten als Anhalts­punkte, wenn sie die Grund­steuer insge­samt auf einem stabilen Niveau halten wollen. Das bedeutet nicht, dass die Höhe der zu zahlenden Grund­steuer für jede Person und jedes Unter­nehmen gleich bleibt, wenn eine Kommune den Beispiel­he­be­satz des Landes anwendet. Aufkom­mens­neu­tra­lität für die Kommune bedeutet nicht Belas­tungs­neu­tra­lität für die Bürge­rinnen und Bürger. 

Neutrales Aufkommen der Grund­steuer bedeutet, dass das Aufkommen der Kommune im Ganzen für eine Kommune konstant bliebe. Aber in jedem Einzel­fall können die aufkom­mens­neu­tralen Hebesätze dazu führen, dass jemand mehr, weniger oder in gleicher Höhe Grund­steuer zahlt. Wenn der Referenz­he­be­satz für eine Kommune höher ist als bisher, bedeutet das nicht unbedingt, dass alle Einwohner ab 2025 mehr Grund­steuer zahlen. Bei der indivi­du­ellen Berech­nung der Grund­steuer spielt neben dem Hebesatz und der Steuer­mess­zahl auch der Wert des Grund­be­sitzes eine Rolle.

Quelle: Sonstige | Sonstige | www​.grund​steuer​.nrw​.de | 27-06-2024