Die Auffor­de­rung des BMF zur Abgabe der „Erklä­rung zur Feststel­lung des Grund­steu­er­werts für den Haupt­fest­stel­lungs­zeit­punkt 1.1.2022“ ist durch das BMF im Einver­nehmen mit den obersten Finanz­be­hörden der Länder Berlin, Branden­burg, Bremen, Mecklen­burg-Vorpom­mern, Nordrhein-Westfalen, Rhein­land-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen erfolgt. 

Die Bundes­länder, die von der Möglich­keit Gebrauch gemacht haben, Regelungen zu treffen, die von der bundes­ein­heit­li­chen Regelung abwei­chen, werden eigen­ständig zur entspre­chenden Erklä­rungs­ab­gabe auffor­dern. Hierbei handelt es sich um die Bundes­länder Baden-Württem­berg, Bayern, Hamburg, Hessen und Nieder­sachsen. Von einigen Ländern wird auf die Erklä­rungs­ab­gabe verzichtet, wenn es sich um Grund­be­sitz handelt, der unver­än­dert vollständig von der Grund­steuer befreit ist (z. B. Nieder­sachsen). Das Saarland und Sachsen haben das bundes­ge­setz­liche Bewer­tungs­mo­dell übernommen, aber abwei­chende landes­ei­gene Steuer­mess­zahlen festge­legt.

Im Bereich des Grund­ver­mö­gens haben die Länder Baden-Württem­berg, Bayern, Hamburg, Hessen und Nieder­sachsen eigene Grund­steu­er­mo­delle entwi­ckelt. Die abwei­chenden Länder­mo­delle sind flächen­ori­en­tiert und basieren auf dem Grund­ge­danken, dass die Grund­steuer zur Finan­zie­rung der kommu­nalen Infra­struktur dient, die den Grund­be­sit­zern zur Verfü­gung gestellt werden (= Äquiva­lenz­prinzip). In Bayern sind nur die Grund­stücke (Grund und Boden) Steuer­ge­gen­stand. Lagebe­dingte Wertun­ter­schiede spielen keine Rolle. Die Grund­steuer ergibt sich durch eine Multi­pli­ka­tion des Grund­steu­er­mess­be­trags und des jewei­ligen Hebesatzes, der von der Gemeinde bestimmt wird. In Baden-Württem­berg wird der Grund­steu­er­wert durch die Multi­pli­ka­tion der Fläche mit dem jewei­ligen Boden­richt­wert ermit­telt. Hessen und Nieder­sachsen wenden zur Berück­sich­ti­gung der Grund­stücks­lage sogenannte Lagefak­toren an. Das Landes­mo­dell von Hamburg unter­scheidet zwischen "normalen" und "guten" Wohnlagen und sieht für normale Wohnlagen einen Abschlag bei der Steuer­mess­zahl vor.

Die abwei­chenden Länder­mo­delle haben den Vorteil, dass im Verhältnis zum Bundes­mo­dell relativ wenig Angaben gemacht werden müssen, weil objekt­spe­zi­fi­sche Gebäu­de­merk­male bei der Berech­nung der Grund­steuer nicht berück­sich­tigt werden.

Quelle: Sonstige | Sonstige | Bekannt­ma­chung im Bundesteu­er­blatt | 29-03-2022