Bemes­sungs­grund­lage für die Grund­er­werb­steuer sind die Leistungen, die für den Erwerb des Grund­stücks im Sinne des bürger­li­chen Rechts zu erbringen sind. Eine Gegen­leis­tung für Schein­be­stand­teile gehört nicht zur Bemes­sungs­grund­lage. Gehölze sind Schein­be­stand­teile, wenn bereits zum Zeitpunkt von Aussaat oder Pflan­zung vorge­sehen war, sie wieder von dem Grund­stück zu entfernen. Dazu können auch Forst­bäume zählen.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger unter­hält einen forst­wirt­schaft­li­chen Betrieb. Er erwarb konti­nu­ier­lich forst­lich bewirt­schaf­tete Flächen, um Bäume abzuholzen und entspre­chend neue Bäume anzupflanzen. Im Jahre 2018 erwarb er mit einem einheit­li­chen Vertrag mehrere Waldgrund­stücke. Bei diesen Grund­stü­cken stand bereits im Zeitpunkt der Auffors­tung fest, dass die gepflanzten Bäume bei Hiebreife abgeholzt werden. Zum Ankaufs­zeit­punkt wiesen die Flächen teilweise hiebreife Bestände auf. Vom Gesamt­kauf­preis in Höhe von 105.000 € sollte ein Teilbe­trag in Höhe von 73.500 € auf den "Aufwuchs" und ein Teilbe­trag in Höhe von 31.500 € auf den Grund und Boden entfallen. Das Finanzamt hat bei der Ermitt­lung der Grund­er­werb­steuer den Kaufpreis­an­teil für den Aufwuchs einbe­zogen.

Zur grund­er­werb­steu­er­li­chen Gegen­leis­tung (Bemes­sungs­grund­lage) gehören alle Leistungen des Erwer­bers, um das Grund­stück zu erwerben. Soweit der Kaufver­trag auch Gegen­stände einbe­zieht, die kein Grund­stück sind, gehören die hierauf entfal­lenden Teile des Kaufpreises nicht zur Bemes­sungs­grund­lage. Zu den wesent­li­chen Bestand­teilen eines Grund­stücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbun­denen Sachen, darunter auch die Erzeug­nisse des Grund­stücks, solange sie mit dem Boden zusam­men­hängen. Samen wird mit dem Aussäen und eine Pflanze mit dem Einpflanzen wesent­li­cher Bestand­teil des Grund­stücks. Aufste­hende Gehölze sind somit grund­sätz­lich wesent­liche Bestand­teile des Grund­stücks. 

Zu den Bestand­teilen eines Grund­stücks gehören aber nicht solche Sachen, die nur zu einem vorüber­ge­henden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind (= sog. Schein­be­stand­teile). Gehölze sind Schein­be­stand­teile, wenn bereits zum Zeitpunkt von Aussaat oder Pflan­zung vorge­sehen war, dass sie wieder vom Grund­stück entfernt werden. Eine Verbin­dung erfolgt zu einem vorüber­ge­henden Zweck, wenn von Anfang an beabsich­tigt ist, diese Verbin­dung später aufzu­heben. Bei Verkaufs­pflanzen in Baumschulen ist von vornherein die vollstän­dige Entfer­nung von dem Grund­stück beabsich­tigt. Es handelt sich daher um Schein­be­stand­teile. 

Schein­be­stand­teile können aber auch vorliegen, wenn die aufste­henden Bäume forst­wirt­schaft­lich genutzt, d.h. zur Holzpro­duk­tion gefällt werden sollen, sofern dies von Anfang an beabsich­tigt war. Wie viel Zeit bis zur planmä­ßigen Entfer­nung der Bäume verstreicht, ist unbeacht­lich. Dass die Bäume beim Entfernen als lebende Organismen zerstört werden, spielt dabei keine Rolle. Unerheb­lich ist ferner, ob ein nicht mehr lebens­fä­higer Rest des Baumes (Wurzeln mit Baumstumpf) weiter mit dem Grund­stück verbunden ist. 

Fazit: Im vorlie­genden Fall ist nur der Kaufpreis­an­teil als Gegen­leis­tung für den Grund­stücks­er­werb anzusehen, der auf den Grund und Boden entfällt. Der Kaufpreis­an­teil für die aufste­henden Bäume wurde nicht für den Erwerb des Grund­stücks geleistet, da die Bäume als Schein­be­stand­teile nicht Teil des Grund­stücks waren.

Quelle: BFH | Urteil | II R 36/19 | 24-01-2022