Besteht ein objektiv sachli­cher Zusam­men­hang zwischen einem Grund­stücks­kauf­ver­trag und einem Bauver­trag, werden die Baukosten bei der Berech­nung der Grund­er­werb­steuer einbe­zogen. Ein objektiv sachli­cher Zusam­men­hang setzt nicht voraus, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Grund­stücks­kauf­ver­trags ein rechts­wirk­sames Angebot zum Abschluss eines Bauver­trags vorliegt.

Praxis-Beispiel:
Die Kläger erwarben mit notari­ellem Vertrag vom 11.9.2017 zu je ein Halb ein unbebautes Grund­stück mit Bauver­pflich­tung. Eine Bauträger- oder Archi­tek­ten­bin­dung wurde jedoch ausdrück­lich ausge­schlossen. Die Grund­stücke wurden von einer Projek­tie­rungs­ge­sell­schaft für die Veräu­ßerin vermarktet. Gleich­zeitig wurden verschie­dene Haustypen unter Angabe von Archi­tekten bzw. Bauun­ter­neh­mern vorge­stellt. Änderungen hieran mussten von der Projek­tie­rungs­ge­sell­schaft geneh­migt werden. Im Juli 2016 schlossen die Kläger mit dieser Projek­tie­rungs­ge­sell­schaft eine Reser­vie­rungs­ver­ein­ba­rung, in der die Errich­tung eines bestimmten Haustyps durch einen dritten Bauträger angedacht war. Der Bauträger stellte für die Kläger den Bauan­trag und erteilte ihnen am 29.05.2017 eine als "Angebot" bezeich­nete Leistungs­be­schrei­bung (noch ohne Unter­schriften). Am 6.12.2017 schlossen die Kläger mit dem Bauträger den Bauver­trag, wonach ein Haus des Typs errichtet wurde, der schon vorher ins Auge gefasst wurde. Das Finanzamt setzte die Grund­er­werb­steuer fest und bezog die Baukosten in die Bemes­sungs­grund­lage zur Ermitt­lung der Grund­er­werb­steuer ein.

Es ist zutref­fend, dass ein objektiv sachli­cher Zusam­men­hang zwischen beiden Verträgen zum Zeitpunkt des Kaufver­trags über das Grund­stücks bestehen muss. Der objektiv sachliche Zusam­men­hang zwischen Grund­stücks­kauf­ver­trag und Bauver­trag bedeutet aber nicht, dass beim Abschluss des Kaufver­trags über das Grund­stück auch der Bauver­trag abgeschlossen und die Bauver­pflich­tung rechts­wirksam begründet sein muss. Ein objektiv sachli­cher Zusam­men­hang kann auch ohne ein konkretes Angebot festge­stellt werden. Er besteht dann erst recht, wenn ein Angebot vorhanden ist. Ob er die recht­li­chen Mindest­vor­aus­set­zungen erfüllt, noch nicht rechts­wirksam und damit noch nicht verbind­lich ist, spielt keine Rolle.

Quelle: BFH | Beschluss | II B 6/21 | 06-02-2022